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Winterwitterung: Kreisjägermeister entscheiden über Notzeit

Klirrende Kälte und anhaltende Schneefälle dominieren weite Teile Niedersachsens. Ob allerdings „Notzeit-Verhältnisse“ herrschen, ist von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich, denn für den Begriff Notzeit gibt es strenge Maßstäbe (s.u.).

Gefährlich wird es wenn sich die Wetterlage weiter verschärft beispielsweise wenn die Schneedecke durch Überfrieren verharscht.
Um auf die mitunter sehr unterschiedlichen Wettersituationen in den verschiedenen Regionen Niedersachsen schnell reagieren zu können, erfolgt das Ausrufen der Notzeit dezentral über die Kreisjägermeister. Wünschenswert wäre, wenn sich benachbarte Kreisjägerschaften (auf Bezirksebe) absprechen.

Die Landesjägerschaft Niedersachsen weist darauf hin, dass nach § 32 (2) NJagdG in der Zeit vom 01. 01. bis 30.4. auch außerhalb der Notzeiten gefüttert werden darf. Die Kreisjägermeister sollten die Revierinhaber in ihren Landkreisen bitten, diese Möglichkeit auch ohne Ausrufung der Notzeit zu nutzen.


Die gesezlichen Bestimmungen:
§ 19 BJagdG (1) Nr. 10
Verboten ist in Notenzeiten in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen.
§ 32 NJagdG (1)
Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende artgerechte Ernähung zu sorgen. Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister gibt Beginn und Ende einer Notzeit für die betroffenen Bereiche bekannt. Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 BJagdG) ist in diesen Bereichen in dieser Zeit nicht zulässig.
AB zu § 32 (Füttern)
32.1.1 An den Begriff der Notzeit sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Notzeit ist nur dann gegeben, wenn das Wild während der Vegetationsruhe insbesondere aufgrund hoher Schneelage, bei Vereisungen und längeren Starkfrostperioden sowie infolge größerer Waldbrände und Überschwemmungen nicht nur an wenigen Tagen keine natürliche Äsung aufnehmen kann. Sofern dem Wild in der Notzeit die Aufnahme örtlich wachsender Nahrung nicht ermöglicht werden kann, soll nur Futter in geringst notwendiger Menge ausgebracht werden und nur artgerechtes Futter.
31.1.2 Notzeiten sind zeitlich und räumlich nur für eng begrenzte Bereiche bekannt zu geben, in denen die vorstehenden Voraussetzungen flächendeckend vorliegen. Das können sowohl einzelne Jagdbezirke als auch durch die Höhenlage bestimmte Gebiete sein.
32.2 Artgerechte Futtermittel für die Fütterung der wiederkäuenden Schalenwildarten sind ausschließlich heimische Feld-, Baum- und sonstige Waldfrüchte, Heu und Silagen jeweils ohne Kraftfutterzusätze. Die Verwendung insbesondere von nicht heimischen Früchten, Back- und Süßwaren, Küchenabfällen oder Futtermitteln, die durch eine industrielle Aufbearbeitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben (z.B. Schrot, Pellets, Presslinge), sowie jegliches Kraftfutter ist nicht wildartgerecht und daher unzulässig. Schwarzwild ist ausschließlich mit nicht weiter verarbeitetem Getreide sowie Mais und Kartoffeln zu füttern. Das Fleischhygienerecht und die vor Seuchen schützenden Vorschriften und Verfügungen sind zu beachten.