Sie befinden sich hier: Startseite / Über uns / Aktuelles / News-Artikel

Widerspruchsbescheide der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Informationen für Betroffene zum Umgang mit den eingehenden Bescheiden +++ Update Mai 2020 +++

+++ Update 13.05.2020 +++

Das seitens der LJN am 16.04.2020 verschickte Antwortschreiben in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Widersprüche – mit Hinweis auf das laufende Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht – wird seitens der Berufsgenossenschaft unter Hinweis auf einen fehlenden Bezug als inhaltlich nichtzutreffend bewertet. In der Folge haben alle Absender dieses Musterschreibens eine neuerliche Aufforderung der BG erhalten, in dem sie die Aufrechterhaltung ihres Widerspruchs erneut begründen sollen. Hierauf wurde seitens des LJN-Justitiars ein erneutes Erwiderungsschreiben verfasst.

Erwidererungsschreiben Beitragsbescheide Berufsgenossenschaft (Mai 2020).

__________________________________________________________________________________

Informationen zum Umgang mit den derzeit eingehenden Bescheiden der Berufsgenossenschaft von Clemens H. Hons, Justitiar der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V.

Zur Zeit erhalten Revierinhaber, die gegen frühere Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft Widerspruch eingelegt hatten, von der LBG unter zum Teil kurzer Fristsetzung die Aufforderung, diese Widersprüche zurückzunehmen. Hiervon rate ich derzeit aus den nachfolgenden Gründen ab.

Mit Unterstützung des Deutschen Jagdverbandes werden zurzeit mehrere Verfahren gegen die LBG geführt. Deswegen hatten wir seit 2014 allen Revierinhabern angeraten, gegen Beitrags- und Vorschussbescheide der LBG Widerspruch einzulegen und gleichzeitig zu beantragen, das Widerspruchsverfahren solange auszusetzen, bis über ein zunächst beim Sozialgericht Hannover – S 58 U 304/15 - , dann in der Berufungsinstanz beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen – L 14 U 197/18 – an-hängiges Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Die LBG hatte damals einer Aussetzung der Widerspruchsverfahren, wenn sie von den Beitragspflichtigen beantragt worden war, zugestimmt.

Soweit die LBG nunmehr alle Revierinhaber, die damals Widerspruch eingelegt hatten, nunmehr auf-fordert, ihre Widersprüche zurückzunehmen, hat dies folgenden Hintergrund: Das Musterverfahren zunächst vor dem Sozialgericht Hannover, dann in der II. Instanz vor dem LSG betraf einen Jagdpächter, der zwei nebeneinander liegende Reviere gepachtet hatte. Es war zur Klärung der Streitfrage geführt worden, ob die LBG berechtigt ist, bei der Beitragsbemessung denjenigen Revierinhabern, die gleichzeitig als Landwirte im selben oder in einem angrenzenden Landkreis landwirtschaftlich tätig sind und dort landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, einen Nachlass in Höhe von 20/100 des Beitrags zu gewähren, weil deren Unfallrisiko bereits aus ihrer Versicherung als Landwirt ab-gedeckt ist. Diese Frage wurde zwar in der II. Instanz vor dem LSG streitig verhandelt. Zu einem Urteil kam es jedoch nicht, nachdem das LSG darauf verwiesen hatte, dass gerade diese Streitfrage seit 2018 Gegenstand eines beim Bundessozialgericht (BSG) – B 2 U 14/18 R – neu anhängigen Revisions-verfahrens ist. Da es wenig sinnvoll ist, zwei parallele Revisionsverfahren zum selben rechtlichen Streitthema zu führen, haben sich die Parteien gerade in Anbetracht der sehr langen Verfahrensdauer beim BSG und weil der eine Pachtvertrag des Klägers schon geendet hatte und der andere demnächst enden wird, vor dem LSG außergerichtlich geeinigt.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, dass Revierinhaber, den Widerspruch aufrechterhalten und gleichzeitig beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung des BSG auszusetzen und dabei das oben aufgeführte Aktenzeichen des BSG angeben. Das gilt auch hinsichtlich der bereits eingelegten Widersprüche für vorangegangene Jahre.
Ein Muster für ein entsprechendes Schreiben finden Sie hier:


Muster_Aufrechterhaltung_Widerspruch

Clemens H. Hons
Justitiar der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V.