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Waffenrecht

Weitere Änderungen nach dem 3. WaffRÄndG treten zum 01.09.2020

Waffenrecht
Weitere Änderungen nach dem 3. WaffRÄndG treten zum 01.09.2020

im Februar diesen Jahres wurde das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz verkündet. Teile des Gesetzes, wie die Regelabfrage beim Verfassungsschutz vor jeder Erteilung oder Verlängerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder die waffenrechtliche Zulassung des Schalldämpfers für jagdliche Langwaffen und die waffenrechtliche Freigabe der Nachtsichttechnik sind schon in Kraft.

Andere Änderungen treten zum 01.09.2020 in Kraft. Das gilt auch für das in die Novelle integrierte Waffenregistergesetz. Auf Jäger kommen damit neue waffenrechtliche Regelungen zu:


1.    Magazine mit hoher Kapazität
Künftig ist der Umgang mit Magazinen mit hoher Kapazität verboten. Dazu rechnen Magazine für Langwaffen, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können, sowie Kurzwaffenmagazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Patronen sowie entsprechende Magazingehäuse für Wechsel-magazine. Wer ein solches Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat, für den wird das Verbot dann nicht wirksam, wenn er den Besitz bis zum 10.09.2021 seiner zuständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin bis zu diesem Datum an Berechtigte, die zuständige Waffenbehörde oder eine Polizeidienstelle abgibt. Ist der Erwerb erst am oder nach dem 13.06.2017 erfolgt, wird das Verbot dann nicht wirksam, wenn der Besitzer bis zum 01.09.2021 ein Antrag auf Ausnahme-genehmigung nach § 40 WaffG beim Bundeskriminalamt stellt oder das Magazin an Berechtigte, die zuständige Waffenbehörde oder eine Polizeidienstelle abgibt.


2.    Neue wesentlichen Waffenteile
Zukünftig werden auch Gehäuse (upper- und lower receiver, Griffstück bei Kurzwaffen) sowie der Verschluss (Verschlusskopf und Verschlussträger) als wesentliche Teile von Schusswaffen eingestuft, sofern sie nicht in der Waffe fest eingebaut sind. Damit sind sie erlaubnispflichtig. Sofern ein Waffenbesitzer solche freien Teile erwirbt, muss er sie ab dem 01.09.2020 bei der Waffenbehörde anmelden. Das Gesetz gesteht ihm eine Karenzzeit bis zum 01.09.2021 zu.


3.    Schießstände
Die Waffenbehörden müssen alle vier Jahre gemeinsam mit einem anerkannten Sachverständigen die Schießstände überprüfen und dürfen im Zweifel ein Gutachten dieses Sachverständigen verlangen. Die Kosten hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen. Das wird viele Schießstätten erheblich finanzielle belasten.  


4.    Waffenregistergesetz
Teil der Waffenrechtsnovelle 2020 ist das neue Waffenregistergesetz, das zum 01.09.2020 an die Stelle des Waffenregistergesetzes aus dem Jahr 2012 tritt. Es regelt detailliert die Einrichtung des Nationalen Waffenregisters (NWR) und enthält umfangreiche Dokumentationspflichten, die den Waffenhersteller und -händler, aber auch jeden Waffenbesitzer treffen. Das Register ersetzt künftig die Waffenbücher der Hersteller, Händler und Büchsenmacher.

Jeder Waffenbesitzer erhält eine persönliche 21-stellige Ordnungsnummer (P-ID), seine waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) wird unter einer eigenen Erwerbs-Identifikationsnummer (E-ID) geführt. Jeder Waffe wird zudem eine individuelle Waffen-Identifikationsnummer (W-ID) zugeteilt. Gleiches gilt von den wesentlichen losen Teilen. Sie erhalten eine Waffenteil-Identifikationsnummer (WT-ID). Bei jeder Änderung (Kauf/Verkauf einer Waffe oder wesentlicher Teile davon, Erteilung/Widerruf einer Erlaubnis) werden die Daten an das nationale Waffenregister gemeldet. So sollen dort umfassende Informationen über den Verbleib jeder einzelnen Waffe und über die waffenrechtlichen Erlaubnisse vorhanden sein. Auch der Büchsenmacher, der die Waffe repariert oder wesentliche Teile einbaut, unterliegt der Dokumentations- und Meldepflicht und muss dabei die jeweiligen Ordnungsnummern angeben. Das führt dort genauso wie beim Hersteller und Händler zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand. Es ist damit zu rechnen, dass der Büchsenmacher diese Kosten an seine Kunden weiterreichen wird.

Auch private Waffenbesitzer unterfallen der Dokumentations- und Meldepflicht, wenn sie untereinander Waffen erwerben oder veräußern. Erwerber und Veräußerer benötigen jeweils die P-ID samt der E-ID des Vertragspartners und die W-ID. Der private Waffenmarkt wird dadurch zwar nicht unterbunden, aber doch bürokratisch erschwert.  


5.    Hinweis für die Praxis
 Jedem Waffenbesitzer ist zu empfehlen, dass er bereits jetzt bei seiner Waffenbehörde seine persönliche P-ID, seine Erwerbs-ID (E-ID) und für alle seine Waffen und deren wesentlichen losen Teile deren W-ID abfragt, damit er auch künftig seine Waffe zum Büchsenmacher geben oder sie veräußern darf.  Hat er die Daten erhalten, sollte er die dort gespeicherten Ordnungs-/ Identifikationsnummer mit den Daten in seiner WBK und auf seiner Waffe vergleichen und Unstimmigkeiten unverzüglich mit der Waffenbehörde zu klären.


LJN-Justitiar Clemens H. Hons
Rechtsanwalt

Weitere Informationen zu diesem Thema hat der Deutsche Jagdverband zusammangestellt.