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Regelungen zur Jagdausübung während der Corona-Pandemie

In Niedersachsen ist die Jagdausübung in Formen der Einzeljagd unter Beachtung der in der Allgemeinverfügung vorgegebenen Restriktionen zulässig

Zur Verhinderung eines unkontrollierten Anstiegs der Fallzahlen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-COV-2) hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2020 eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie herausgegeben (Az. 401-41609-11-3).

Auf vielfache Nachfrage informieren wir nach Rücksprache mit dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an dieser Stelle über die Auswirkungen auf die Jagdausübung.

Bei den Regelungen der Allgemeinverfügung handelt es sich nicht um eine allgemeine Ausganssperre.

Ganz im Gegenteil wird betont, dass es auch in dieser Zeit wichtig ist, Bewegung im Freien an der frischen Luft zu ermöglichen. Aus medizinischer Sicht ist die Bewegung sogar zu empfehlen. Nicht das Verlassen der Wohnung ist die Gefahr, sondern der häufige unmittelbare Kontakt zu anderen, möglicherweise infizierten Personen. Deshalb wurden folgende Regelungen erlassen:

  • Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  • In der Öffentlichkeit ist- wo immer möglich- zu anderen Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

Diese Vorgaben vorausgesetzt, ist die Ausübung der Jagd in Form der Einzeljagd nach wie vor unverändert zulässig.

Bei einem Aufenthalt von mehreren Personen im Revier ist der persönliche Kontakt unbedingt zu vermeiden. Wir empfehlen, vorab eine fernmündliche Absprache, alternativ über Messenger Dienste oder E-Mail, vorzunehmen. Gemeinsames Aufbrechen oder der gemeinsame Beginn bzw. der gemütliche Ausklang des Ansitzes von mehreren Personen in der Jagdhütte ist derzeit natürlich nicht möglich.

Anfallende Revierarbeiten, die Ausbildung von Jagdhunden, die Tätigkeiten bei Wildunfällen, die Abgabe von Wild an Metzgereien, die Direktvermarktung und weitere jagdliche Aktivitäten sind dann, wenn sie alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder zusammen mit in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen erfolgen und unter Beachtung der in der Allgemeinverfügung vorgegebenen Restriktionen (insbesondere Abstandsregelung) nach wie vor möglich.

Auch das Niedersächischen Landwirtschaftsministerium hat für eine entsprechende Klarstellung gesorgt (am Ende der nachstehenden FAQ-Seite:

https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus-faq-186571.html

Dies ist der derzeitige Stand der Dinge. Sollte sich hieran etwas ändern werden wir entsprechend informieren.