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Niedersächsisches Landesjagdgesetz

Erläuterung zur Verordnungsermächtigung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Am 14.06.2022 hat das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) ein Schreiben zu den Verordnungsermächtigungen an die Jagdbehörden versendet. Hierin wird auf die noch ausstehende Jagdverordnung zum NJagdG hingewiesen. In der entstehenden Jagdverordnung sollen alle Verordnungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz zusammengefasst geregelt werden. Bis zu dem Erlass der Jagdverordnung wird aufgrund verschiedener Abstimmungsprozesse noch einige Zeit verstreichen.

Die verpflichtende Brauchbarkeit der Jagdhunde, die verpflichtende Teilnahme an einem Fangjagdlehrgang für Personen, welche die Fangjagd betreiben möchten, sowie die Verpflichtung eines jährlichen Schießübungsnachweises vor der Teilnahme an Gesellschaftsjagden gilt allerdings unmittelbar seit Inkrafttreten des niedersächsischen Jagdgesetzes am 22.05.2022. Mit der Verordnungsermächtigung sollte seitens des Ministeriums ein Rahmen zur Wahrung der gesetzlichen Verpflichtungen geschaffen werden.

 

  • Die Brauchbarkeitsprüfung von Jagdhunden wird bis zum Erlass der Jagdverordnung nach den bekannten Richtlinien zur Brauchbarkeit vom 15.07.2002 durch die Landesjägerschaft Niedersachsen durchgeführt. Bereits geprüfte Hunde gelten weiterhin als brauchbar.
  • Die Durchführung der Fangjagdseminare und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fangjagdseminar erfolgt ebenfalls weiterhin nach den Inhalten der Richtlinien zur Durchführung von Lehrgängen zur Jagd mit Fanggeräten vom 05. Juni 2001.
  • Neu in das Jagdgesetz aufgenommen wurde in §24 Abs. 5 Satz 2 der Schießübungsnachweis. Bis zur Festlegung der Anforderungen an den Schießübungsnachweis in der Jagdverordnung müssen Jäger/innen als Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd bereits jetzt nachweisen, dass sie in den letzten 365 Tagen eine Schießübung mit der für die jeweilige Gesellschaftsjagd vorgesehenen Munitionsart (Schrot- oder Kugelmunition) auf einem Schießstand durchgeführt haben. Mit der Verordnungsermächtigung sieht das Ministerium vor, dass der jeweilige Jagdleiter der Gesellschaftsjagd die erforderliche Schießübung bestimmt

 

Seitens der Landesjägerschaft empfehlen wir den Jagdleiter/innen  folgende Anforderungen für einen Schießübungsnachweis:

  • Ein Schießübungsnachweis „Schrot“ sollte mit einem jagdlichen Durchgang (15 Wurftauben Trap oder Skeet) auf einem Wurftaubenstand, 15 Wurftauben im Jagdparcours oder 15 Läufe des Roll- oder Kipphasen abzuleisten sein. Hierfür muss schießstandübliche Schrotmunition verwendet werden.
  • Ein Schießübungsnachweis „Kugel“ wird bereits seit einigen Jahren von vielen Jagdleitern verlangt. In Anlehnung an die „LJN Keilernadel“ sind dort entweder 5 Schuss mit einem hochwildtauglichen Kaliber auf den laufenden Keiler, wovon mindestens zwei Schüsse in den Ringen sein müssen erforderlich oder alternativ dazu 20 Schüsse in einem hochwildtauglichen Kaliber, die hintereinander auf den laufenden Keiler oder entsprechende Ziele im Schießkino abgegeben werden müssen.

Wir empfehlen allen Jagdleitern die o.g. Regelungen bis zu einem Erlass der Jagdverordnung einheitlich zu übernehmen. Weiterhin empfehlen wir die Teilnahme an einer Kreis-, Bezirks- oder Landesmeisterschaft im jagdlichen Schießen oder einem Hegeringschießen in diesem Jahr, sowie die vor maximal einem Jahr bestandene Jägerprüfung als Übungsnachweis zuzulassen.

Auf Nachfrage wurde uns vom ML mitgeteilt, dass die vor in Kraft treten der entsprechenden Verordnung durchgeführten Schießübungsnachweise ein Jahr Bestandsschutz haben. Untenstehend ein Musterformular, welches als Schießübungsnachweis auf den Schießständen von dem Beauftragten des Schießstandes abgezeichnet werden sollte und somit bis zum Erlass der genannten Verordnung genutzt werden kann.

Verantwortlich für das Vorhalten des Schießübungsnachweises ist allein die Jägerin/ der Jäger. Der Jagdleiter muss die Erfordernisse des Schießübungsnachweises festlegen und kann diesen vor der Jagd gemeinsam mit dem Jagdschein kontrollieren, ist aber nicht zur Kontrolle verpflichtet. Die Erfordernis des Schießübungsnachweises wird die Kapazitäten der niedersächsischen Schießstände in einigen Gebieten sehr stark binden.

Daher empfehlen wir allen Jägerschaften und Hegeringen bereits in den kommenden Wochen gebündelte Schießübungstermine für Ihre Mitglieder anzubieten. Einzelnen Jägerinnen/ Jägern wird empfohlen, sich zeitnah um einen Übungstermin auf dem Schießstand zu bemühen, um eine Überlastung der Schießstandkapazitäten in den Herbstmonaten zu vermeiden.

Mustervorlage Schießübungsnachweis