Die Selbstauflösung des Niedersächsischen Landtags und die Neuwahlen am 15. Oktober 2017 haben auch für die Jagdpolitik ganz konkrete Folgen: Die auf Betreiben des Landwirtschaftsministeriums avisierte „Kleine Novelle des Niedersächsischen Jagdgesetzes“ ist vorerst vom Tisch. Das Gesetzesvorhaben gehört nicht zu denjenigen, auf deren Nochverabschiedung sich der Niedersächsische Landtag in Anbetracht der aktuellen politischen Lage, verständigt hatte. Ursprünglich sollte diese kleine Novelle des NJagdG noch in dieser Legislaturperiode im Landtag verabschiedet werden.
Rein inhaltlich ist dies zunächst eine sehr gute Nachricht: Seit Beginn der Diskussion um diese Novelle, hat die Landesjägerschaft Niedersachsen immer wieder auf die konkreten Fehlleistungen dieses Vorhabens hingewiesen. Drei Punkte hatten dabei im Mittelpunkt gestanden:
Die Umstellung auf bleifreie Munition in der seitens des Landwirtschaftsministeriums vorgestellten Form, wäre aus Sicht der Landesjägerschaft fatal gewesen. Stets haben wir haben betont, dass zunächst und wesentlich sichergestellt sein muss, dass sich eine geplante Umstellung auf bleifreie Geschosse nur auf Büchsenmunition bezieht. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass Alternativgeschosse dieselbe tierschutzgerechte Tötungswirkung haben wie bleihaltige Munition. Auch muss das Abprallverhalten alternativer Geschosse den hohen Sicherheitsanforderungen entsprechen. All dies bedarf aus unserer Sicht ausreichend langer Übergangsfristen.
Auch beim Thema Einsatz von Schallminderern ist nicht die Umsetzung des zweckdienlichen Ansatzes zu erwarten gewesen. Hier, so die letzten Informationen, wäre es wohl zu einer unbürokratischen Lösung für Berufsjäger und Förster gekommen, nicht allerdings für die Jäger allgemein. Auch dies wäre aus Sicht der LJN in keiner Weise nachvollziehbar gewesen, da der Hintergrund der Freigabe von Schallminderen, gesundheitliche Erwägungen zum Schutz des Gehörs waren – Gesundheitsschutz ist aber aus unserer Sicht unteilbar!
Beim Thema Schießübungsnachweis wäre es mutmaßlich zwar zu der Variante gekommen, dass es ein Übungsnachweis ohne Leistungskriterien geworden wäre, allerdings sieht die LJN hier schlicht die Zuständigkeit nicht beim Land: Der Schießübungsnachweis fällt unter die Regelungen zur Erlangung des Jagdscheins und für das „Recht der Jagdscheine“ ist nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG allein der Bund zuständig. Zudem sei nicht auszuschließen gewesen, dass über Ausführungsbestimmungen doch ein Kriterienkatalog festgelegt worden wäre – ähnliche Erfahrung wie durch Ausführungsbestimmungen die eigentliche Gesetzesintention konterkariert worden ist, hat zuletzt erst das Beispiel Intervalljagd gezeigt.
Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert und wir erwarten, eine bundeseinheitliche Reglung bei den Themen Schießübungsnachweis und bleifreie Munition, wie sie im Sommer des Jahres 2016 fast bereits zu Umsetzung gekommen wäre. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass weitere Flickenteppiche in Sachen Jagdgesetzgebung verhindert werden könnten.
Zum aktuellen Stand der vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg anhängigen elf Normenkontrollanträge, von denen die Landesjägerschaft fünf, der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e.V. (ZJEN) sechs Anträge aus ihren jeweiligen Mitgliedschaften unterstützt, gibt es nun den Hinweis, dass es hier nicht zu einer möglichen Terminierung vor der zweiten Oktoberhälfte kommen wird.