6. Juni 2018 (dpa) Karlsruhe: Zwei Stiftungen aus Niedersachsen und Bayern hatten in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht nahm beide Klagen nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig seien, wie am Mittwoch mitgeteilt wurde (Az. 1 BvR 3250/14, 1 BvR 3251/14).
Grundstückseigentümer, deren Flächen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegen, sind prinzipiell dazu verpflichtet, das Jagen auf ihrem Besitz zu dulden. Einzelpersonen, die die Jagd ablehnen, können aber seit 2013 die sogenannte Befriedung ihrer Grundstücke beantragen. Anlass für die Gesetzesänderung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg. Für juristische Personen gibt es diese Möglichkeit nicht.
Die beiden Stiftungen wollten eine Ausweitung der Regelung erzwingen - ohne Erfolg. Die Verfassungsrichter prüften die Klagen wegen formaler Fehler allerdings nicht inhaltlich. Die Stiftungen hätten zentrale Fragen zunächst von den Fachgerichten klären lassen müssen.