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Jagdausübung und Corona

Empfehlungen des Nds. Landwirtschaftsministeriums zur Durchführung von Gesellschaftsjagden

Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) hat Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden (Drück- und Treibjagden) sowie Hinweise zur ASP herausgegeben. Sie finden diese nachstehend im Wortlaut.

 

(Hannover, 29.09.2021, ML):

Gemäß der geänderten Niedersächsischen Corona-Verordnung (Nds. Corona-VO) vom 21.09.2021, in Kraft getreten am 22.09.2021, ergehen bis einschließlich 10.11.2021 (sofern die Nds. Coro11a-VO in der Zwischenzeit keine Änderung in den nachfolgenden Punkten erfährt) folgende Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden in der Herbst-Winter-Saison 2021 /2022:

Es wird empfohlen, für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden die 2-G-Regel anzuwenden, denn

  • die Jagdleiterin oder der Jagdleiter kann unabhängig· von den Warnstufen dieser Verordnung im Rahmen der Privatautonomie die Teilnahme auf Personen einschließlich dienstleistender Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nds. Corona-VO vorlegen (vg!. § 1 Abs. 3 Nds. Corona-VO) und
  • bei Anwendung der 2-G-Regel entfällt die Pflicht zur Abstandseinhaltung und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 8 Abs. 7 Nds. Corona-VO.

Voraussetzungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Anwendung der 2-G-Regel sind die

  • Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 5 Nds. Corona:-VO)

Die Durchführung einer Gesellschaftsjagd setzt ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des

§ 5 Abs. 2 Nds. Corona-VO voraus.

  • Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 6 Nds. Corona-VO).

Der Betreiber oder die Betreiberin der Veranstaltung hat bei mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen (z.B. anschließendes Schüsseltreiben) personenbezogene Daten der teilnehmenden Personen zu erheben und auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes vorzulegen.

Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden werden gegeben, damit diese auch im Jagdjahr 2021/22 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert (s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus), da die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie Prognosen bis in den Winter hinein kaum zulässt:

       1. Jagdleitung

Der/die JagdleiterIn trägt die Verantwortung und hat entsprechend der Entwicklung der Corona-Pandemie mit angepassten hygienetechnischen Maßnahmen nach den §§ 4 bis 7 Nds. Corona-VO und den aktuellen Warnstufen zu reagieren.

Jagdeinladungen

Sofern noch möglich, sind die Einladungen mit folgenden Hinweisen zu ergänzen:

  • Einhaltung der Hygienemaßnahmen
  • Bekanntmachung der Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten - Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) bei der Jagdleitung. Unter freiem Himmel und unter 25 Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht erforderlich, aber bei späterem Zusammensein in geschlossenen Räumen und mehr als 25 Personen erforderlich.)
  • Fernbleiben von der Jagd bei Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Institutes hinweisen könnten.

       2. Dokumentation (bei Gesellschaftsjagden unter Nutzung von geschlossenen Räumen ab 25 Personen}

Der/die JagdleiterIn hat nach § 6 Abs. 1 Nds. Corona-VO die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten - Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) aller an der Jagd beteiligten Personen zu erfassen und für die Dauer von drei Wochen nach dem Jagdtag aufzubewahren, damit die Rückverfolgbarkeit einer etwaigen Infektionskette gewährleistet ist. Es ist zu gewährleisten, dass von den erhobenen Kontaktdaten unbefugte Dritte keine Kenntnis erlangen und die Daten nach vier Wochen ab dem Jagdtag gelöscht werden.

       3. Jagdschein und 2-G-Kontrolle sowie Entrichtung von Kostenbeiträgen

Sofern in der Einladung und Begrüßung darauf hingewiesen wird, dass Teilnahmevoraussetzung ein mitgeführter, gültiger Jahresjagdschein sowie ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis ist, kann auf eine allgemeine Kontrolle der Jagdscheine verzichtet oder eine stichprobenweise Kontrolle durchgeführt werden. Der/die JagdleiterIn hat den Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV aktiv einzufordern. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so hat der/die JagdleiterIn der Person die Teilnahme zu verweigern (vgl.§ 8 Abs. 7 i. V. m. § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3).

Nach Möglichkeit sollte eine vorherige bargeldlose, elektronische Bezahlung etwaiger Kostenbeiträge erfolgen.

       4.    Begrüßung und Gruppeneinteilung
•    Die Beteiligten sollten vor der Jagd schriftlich die Sicherheitsunterweisung inkl. Freigabe erhalten und deren Erhalt sowie das vollumfängliche Verständnis der Vorgaben (auch formlos per E-Mail) bestätigen.
•    Die Begrüßung ist grundsätzlich an einem zentralen Ort im Freien durchzuführen.
•    Schützen*innen und JagdhelferInnen/HundeführerInnen können sich aus Platzgründen getrennt oder zeitlich versetzt treffen und werden getrennt begrüßt.
       5.    Jagdablauf
Beim gemeinsamen Bergen und Versorgen des erlegten Wildes ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten und ggf. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (bei 2-G-Regel nicht erforderlich):

       6.    Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest {ASP)
Im Rahmen der Vermeidung einer möglichen Einschleppungsgefahr des ASP-Virus sollte in den Einladungen auf die besondere Verantwortung der Schützinnen und Schützen sowie der Hundeführerinnen und Hundeführer, die mit ihren Jagdhunden zuvor in ASP-Restriktionszo­nen von Brandenburg und Sachsen jagdlich tätig waren, hingewiesen werden. Ein Jagdgast in Risikogebieten soll alle Gegenstände, die Kontakt mit Schwarzwild, Blut, Kot, Körperflüssigkeiten oder Geweberesten von Schwarzwild hatten (z. B. Bekleidung, Jagdmesser, Jagdstiefel, Fahrzeuge etc.), unverzüglich noch im Gastrevier reinigen und desinfizieren. Für eine Desinfektion sind geprüfte Desinfektionsmittel unverzichtbar. Keinesfalls sollte das eigene Fahrzeug für die Bergung und den Transport von erlegtem Schwarzwild eingesetzt werden. Wird das eigene Fahrzeug dennoch für Fahrten im Gastrevier eingesetzt, sollte es spätestens vor Antritt der Rückreise gründlich gereinigt und mit Desinfektionsmitteln - nach Empfehlung der örtlichen Veterinärbehörden - desinfiziert werden (Unterboden, Ladeflächen und Innenraum). Insbesondere Kontaminationen mit Blut sollten sorgfältig entfernt werden. Unzureichend gereinigte und (potenziell) kontaminierte Fahrzeuge sollten im heimischen Jagdrevier nicht eingesetzt werden. Auch die Jagdhunde, insbesondere die als Stöberhunde eingesetzten, sind nach der Jagd ausreichend zu waschen, sodass eine Verschleppung vermieden werden kann.

 

Sofern Jagdleiter oder Jagdleiterinnen die 2-G-Regel nicht anwenden, wird auf die allgemeinen Regelungen für Veranstaltungen/Zusammenkünfte/Sitzungen der Nds. Corona­ VO und die FAQ unter https:/fwww.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf­ haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html verwiesen.

In der dieser Grafik sind die wichtigsten Corona-Regelungen im Überblick sowohl ohne Warnstufe bzw. lnzidenz unter 50 als auch bei Warnstufe 1 oder lnzidenz über 50 kompakt dargestellt.

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Hier finden Sie eine Mustervorlage der LJN für ein Hygienekonzept

Vorlage: LJN-Muster-Hygienekonzept