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Jagdausübung in Zeiten der Corona-Pandemie

ML gibt klarstellende Hinweise zur Frage der Nutzung von Zweitunterkünften für Jäger im Rahmen der Jagdausübung

Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium ( ML) hat einige klarstellende Hinweise in Bezug auf die Nutzung von Zweitunterkünften für  Jäger im Rahmen der Jagdausübung veröffentlicht.
In den regelmäßig aktualisierten FAQ´s  den Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums in Bezug auf die Corona-Pandemie heißt es dort:

„Mein Jagdrevier liegt weiter entfernt. Daher nutze ich eine Zweitunterkunft. Ist das noch erlaubt?


Viele Revierinhaber, die nicht in der Nähe ihres Jagdbezirks wohnen, haben in Ortsnähe eine Zweitunterkunft (Jagdhütte, Ferienwohnung, Zimmeranmietung oder ähnliches). Hinsichtlich der kurzzeitigen Anmietung enthält § 1 Abs. 4 der Niedersächsischen Verordnung (VO) zur Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 7. April ein Verbot für die Vermieter „Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen“. [*]

Da die Jagdausübung die Wahrnehmung eines dinglichen Nutzungsrechts am Jagdbezirk darstellt und mit der Jagd die Pflicht zur Hege verbunden ist, sowie mit der Pflicht, Tierseuchen zu bekämpfen und Abschusspläne zu erfüllen, handelt es sich um keinen „touristischen Zweck“.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nur die tatsächliche Jagdausübung, also die jagdliche Nutzung und die Erfüllung jagdrechtlicher Pflichten gewährleistet werden muss (Hege, Abschussplan, Seuchenprävention). Der bloße Aufenthalt im Revier einschließlich Reviergestaltung (Hochsitzbau, Pirschwege) wird von der Ausnahme nicht erfasst.
Die Nutzung von Zweitwohnungen ist landesrechtlich nicht eingeschränkt. Hier sind aber die unterschiedlichen Regelungen der Kommunen zu beachten.“


[*]: Anm. LJN:
so auch in der aktualisierten Corona-Verordnung vom 17.04.2020, ebd.

Zur FAQ-Seite des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums

Zur aktuellen Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus [Stand 17.04.2020]