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Jagd und Corona

Aktualisierung der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat Neuerungen im Bereich Jagdwesen ergeben

Mit der Aktualisierung der Niedersächsischen Corona-Verordnung haben sich einige Neuerungen im Jagdwesen ergeben, die wir nachstehend zusammenfassend darstellen möchten.

Die Landesverordnung gilt nur bei einer stabilen Tages-Inzidenz von unter 100 im jeweiligen Landkreis. Allgemeinverfügungen der Landkreise stehen immer über der Verordnung.

 

Jagdliche Ausbildung – Theoretischer Unterricht (§14a, Abs. 1)

Der theoretische Unterricht in Unterrichtsräumen ist unter folgenden Auflagen wieder gestattet:

1. Die Gruppengröße darf in der Regel 16 Personen nicht überschreiten und die Personenzusammensetzung sollte möglichst unverändert bleiben.

2. Liegt die Wocheninzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 165, aber über 100, ist gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wechselunterricht vorgesehen. Dabei können die Einrichtungen in eigener Zuständigkeit über die Ausgestaltung des Wechselmodells entscheiden. Die Regelung zum Wechselunterricht befindet sich in § 28b Abs. 3 IFSG.

3. Während des Unterrichts in Innenräumen besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

4. Der Zutritt zu Einrichtungen der außerschulischen Bildung ist während des Betriebs nur Personen mit negativem Testnachweis beziehungsweise vollständig geimpften oder genesenen Personen gestattet. Die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Dabei genügt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Lehrkräfte sowie in der Einrichtung tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines Tests pro Woche; zulässig sind zu Hause durchgeführte und dokumentierte Selbsttests.

 

Jagdhornblasen (§14a, Abs. 3)

1. Innerhalb geschlossener Räume dürfen Kleinstgruppen mit bis zu 4 Personen gemeinsam üben, im Freien ist das Jagdhornblasen mit unbegrenzter Personenzahl erlaubt.

2. In Teilen des Unterrichts, die nicht aus aktivem Musizieren bestehen, sollte von den Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

3. Der Zutritt zu Einrichtungen der außerschulischen Bildung ist während des Betriebs nur Personen mit negativem Testnachweis beziehungsweise vollständig geimpften oder genesenen Personen gestattet. Die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Zulässig sind zu Hause durchgeführte und dokumentierte Selbsttests. Dies gilt auch für die Übungseinheiten im Freien.

 

Jagdliche Hundeausbildung/ Hundeführerlehrgänge (§14a, Abs. 4 Nr. 3)

Entgegen den vorangegangenen Verordnungen gilt nun auch bei der Durchführung von Hundekursen/ Hundeführerlehrgängen eine Testpflicht. Die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Zulässig sind zu Hause durchgeführte und dokumentierte Selbsttests.

Die Begründung des Ministeriums:

„Die Testung ist eine wesentliche Maßnahme der Öffnungsstrategie der Landesregierung und in Bezug auf § 5a Nds. Corona-VO werden Handlungsspielräume geschaffen, die strengere Sicherheitsmaßnahmen vermeiden. Daher ist auch eine Testung für eine unbeschränkte Personenzahl erforderlich, die ihr Hundetraining im Freien abhalten. In Teilen des Unterrichts, die nicht aus aktivem Hundetraining bestehen, sollte von den Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.“

 

Jagdliches Schießen (§16)

Sportliche Betätigung in geschlossenen und offenen Räumen sind im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässig.

Weitere Kontakte von Personen auf den Schießständen unter freiem Himmel sind zugelassen, wenn

1. ausschließlich kontaktfreier Sport betrieben wird und

2. ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmende Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.

Die betreuenden Personen (Aufsicht/ Trainer) wie auch jeder einzelne Schütze bei Betreten des Schießstandes sind verpflichtet einen negativen Testnachweis zu erbringen, um das jagdliche Schießen unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen auszuüben.

 

Bei allen Tätigkeiten sind die allgemeinen Hygienerichtlinien einzuhalten und tagesaktuelle Teilnehmerlisten zu führen.

 

 

Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz passt die diesbezüglichen FAQs zur Corona-Verordnung derzeit an.

Die aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html