Fakt ist: Das Urteil vom 26. Juni stellt lediglich fest, dass in dem konkreten Einzelfall (Herrmann gegen Deutschland) die Menschenrechtskonvention verletzt wurde. Damit ist die geltende Gesetzeslage nicht ungültig. Das Urteil hat zudem keinen direkt bindenden Charakter. Allerdings ist der Gesetzgeber aufgefordert, eine Regelung zu schaffen, die die Verletzung des Grundrechts, wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bemängelt, beseitigt. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
In der Zwischenzeit sind die Jagdbehörden weiter an die nach wie vor bestehenden Jagdgesetze gebunden. Sie können daher nicht eigenmächtig über mögliche Anträge von Jagdgegnern entscheiden. Es dürfen keine übereilten Entscheidungen getroffen werden. Zunächst muss das Urteil genau analysiert werden und gegebenenfalls die Rechtslage angepasst werden.Wie eine künftige Regelung aussehen kann oder muss, darüber laufen derzeit auf Arbeitsebene Gespräche zwischen dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMELV) und dem DJV sowie mit anderen betroffenen Verbänden, insbesondere mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE) und mit Vertretern von Land- und Forstwirtschaft.
Keineswegs folgt aus dem Urteil, dass nun jeder Grundeigentümer selbst entscheiden kann, ob auf seinem Grundstück gejagt wird oder nicht. Allerdings ist der EGMR der Ansicht, dass die Eigentumsrechte zukünftig stärker berücksichtigt werden müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft generell beseitigt wird. Eine genaue Analyse der notwendigen Schritte erfolgt derzeit durch das BMELV. Es zeichnet sich aber ab, dass auf den Einzelfall bezogene Lösungsmöglichkeiten geschaffen werden müssen.
Quelle: DJV