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Durchführungsverordnung zum NJagdG

Das ML hat die DVO-NJagd abgeändert. Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen

Das Landwirtschaftsministerium (ML) hat die DVO-NJagdG abgeändert. Die Änderungsverordnung  (Nds. GVBl Nr. 16/2019 vom 20.09.2019, S. 266) ist am 21.09.2019 in Kraft getreten. Sie enthält neue Regelungen

 

  • allgemein zur Bejagung von Schwarzwild,
  • zur Bejagung von Schwarzwild, nachdem der Ausbruch der afrikanischen Schweinepest (ASP)   amtlich festgestellt worden ist und
  • hinsichtlich der Jagdzeiten.


Im Einzelnen:


1.     Bejagung von Schwarzwild

Das ML ruft die Jäger zu einer verstärkten Bejagung von Schwarzwild auf. Dabei sind weiterhin die Sicherheit und der Elterntierschutz zu gewährleisten. Hier trifft die DVO neue Regelungen und Klarstellungen.

Bei „Erntejagden“ ist es erforderlich, die Schützen schnell umzusetzen. Daher werden sie häufig auf der Ladefläche eines Pickup oder eines landwirtschaftlichen Anhängers postiert, weil sie dann erhöht stehen und somit ein sicherer Kugelfang gewährleistet ist. In der Praxis wurde bemängelt, hierin liege ein Verstoß gegen das sachliche Verbot der Jagd aus Kraftfahrzeugen (§ 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG). Mit der Verordnung wird klargestellt, dass die Praxis zulässig ist, soweit das Zugfahrzeug während der Jagdausübung steht und das Fahrerhaus nicht besetzt ist. Es handelt sich demnach nicht um einen Jagd „aus“ einem Fahrzeug. Insoweit hat der Verordnungsgeber eine frühere Vereinbarung der LJN mit dem ML und der Berufsgenossenschaft aufgegriffen und auf eine rechtliche Grundlage gestellt. 

Gerade bei einer Bewegungsjagd stellt sich die Frage, ob die in einer Rotte anwechselnde Bache, deren Gesäuge nicht erkennbar ist, ihre mitlaufenden Frischlinge „führt“. Der Abschuss eines führenden Elterntiers stellt eine Straftat dar. Um hier bei Schwarzwild Rechtssicherheit zu schaffen, definiert die Verordnung deren Setzzeit: Sie dauert so lange, „wie die Frischlinge der Bache Streifen tragen.“ 

Schwarzwild darf in Saufängen, Fang- oder Fallgruppen dann bejagt werden, wenn eine ent-sprechende Genehmigung der Jagdbehörde vorliegt. Angesichts der Gefährdung durch die ASP erprobt das Land in Modellversuchen einen möglichen tierschutzgerechten Abschuss von Sauen im Saufang. Die Verordnung gestattet, dass Schwarzwild in einer Falle durch einen Kopfschuss unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 mm und einer Mündungsener-gie von mindestens 400 Joule erlegt wird. Weiter dürfen in diesem Fall – sonst verbotene (§ 19 Abs. 1 Nr. 5a BJagdG) - künstliche Lichtquellen verwandt werden.


2.    Schwarzwildjagd in gefährdeten Gebieten

Wenn amtlich festgestellt wird, dass bei einem Wildschwein die ASP ausgebrochen ist, legt die Veterinärbehörde ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als „gefährdetes Gebiet“ fest. Für diesen Fall enthält die Verordnung Lockerungen von weiteren sachlichen Verboten (§ 19 Abs. 1 BJagdG). Zum einen ist es dann erlaubt, gestreifte Frischlinge auf höchstens 30 m mit Schrot (mindestens 3 mm) zu schießen. Weiter dürfen dann Zielscheinwerfer und Nachtzielgeräte genutzt werden, die zurzeit – noch - waffenrechtlich unzulässig sind. Auch fällt in diesem Fall das Verbot, Schwarzwild in Notzeiten in einem Umkreis von weniger als 20 m von einer Fütterung zu erlegen. Auch dürfen in einem gefährdeten Gebiet führende Bachen gejagt werden. Insoweit ist für diesen Ausnahmefall der Elterntierschutz aufgehoben. 


3.    Jagdzeiten

2014 hatte der damalige Landwirtschaftsminister mit einer Änderung der Jagdzeitenverordnung u.a. die Jagdzeiten für Enten und Gänse eingeschränkt bzw. ganz aufgehoben. Deswegen waren 2015 mit Unterstützung der LJN und des ZJEN mehrere Normenkontrollverfahren angestrengt worden. Diese sind noch beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg anhängig. U.a. ging es um Blässhühner, die seither eine ganzjährige Schonzeit genießen, und um den Dachs, der seither erst ab dem 01. September eines jeden Jahres bejagt werden darf. Mit der Änderungsverordnung wird die landesrechtliche Regelung der Jagdzeit für Blässhühner aufgehoben. Damit gilt wieder die Bundesjagdzeitenverordnung. Blässhühner dürfen demnach vom 11.09. – 20.02. bejagt werden. Der Dachs darf ab sofort ab 01. August eines jeden Jahres bejagt werden, die Jagdzeit endet weiterhin am 31. Januar. Für Jungdachse ist nunmehr – wie bei Jungfüchsen und Jungkaninchen – eine ganzjährige Jagdzeit verordnet.

Die aktuell gültigen Jagdzeiten können hier heruntergeladen werden.

Die Forderung der LJN bleibt bestehen, die 2014 verordneten Einschränkungen und Aufhebungen der Jagdzeit auch für weiteres Federwild rückgängig zu machen. Hier verhandeln das ML und das Umweltministerium noch. Der Nds. Landtag hatte noch in der vergangenen Wahlperiode eine Untersuchung zu der Frage in Auftrag gegeben, inwieweit durch die Jagd auf Federwild in Vogel-schutzgebieten dort geschützte Arten gefährdet werden. Das endgültige Ergebnis des Forschungs-projektes liegt noch nicht vor. Mit einer Entscheidung, ob die Jagdzeiten wieder auf den Stand vor 2014 zurückgeführt werden, ist daher erst im kommenden Jahr zu rechnen.

Die Verorndnug zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächischen Jagdgesetzes im Wortlaut