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Mulchen und Mähen von Wegen und Böschungen - Dos und Don'ts

Aus gegebenem Anlass wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, was beim Mähen von Graswegen in der Feldmark u.a. für jagdliche Zwecke zugelassen ist und was nicht.

Es ist ausdrücklich verboten, Graswege und deren Wegekörper in der Brut- und Setzzeit (1. April bis 15. Juli) zu mulchen, mähen oder anderweitig negativ zu beeinträchtigen.

Begründet wird dies mit §40/44 Bundesnaturschutzgesetz und der Brut- und Setzzeit nach Nidersäsischem Waldgesetz.

Diese Regelung kommt auch den Insekten und Bodenbrütern zugute. Aus diesem Grund sollte man sich tunlichst auf die gesetzlich zugelassenen Zeiten für diese Pflegearbeiten beschränken. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, sich diebezüglich mit der Unteren Natuschutzbehörde des Landkreis Göttingen in Verbindung zu setzen.

Dringend abzuraten ist auch vom Mulchen von Wegen für die Bejagung, z.B von Schwarzwild. Die 3,5 m Wegekörper reichen im Normalfall nicht aus, um stets sicher und tierschutzgerecht einen Schuss anbringen zu können, mit dem das Stück schnell verendet. Das Schwarzwild verhofft meistens nicht und der Schütze kann in der Kürze der Zeit kaum einschätzen, ob es sich bei dem Stück nicht um eine führende Bache mit Frischlingen handelt.

Eventuell erforderliche Nachsuchen infolge unsicherer Schüsse sind in Ackerbereichen mit Raps- und Mailsschlägen oft unmöglich oder gar lebensgefährlich für Hund und Hundeführer.

 

Nach: Tim Eickmann, Bericht HR Osterode, Mitgliederzeitung JS Osterode 2020