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Jagdhundewesen

Ihr Ansprechpartner für das Jagdhundewesen

Peter Thießel 
Am Heisterkamp 7
29456 Hitzacher

peter-thiessel(at)t-online.de
Tel.: 05862/7486
Mobil: 0160 97991836  

Ausübung der Jagd mit einem Jagdgebrauchshund

04.12.2024

Gesetzliche Grundlagen

Im NJagdG werden unter § 4 folgende Regelungen getroffen:

(1) Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung stehen.

(2) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden.

(3) Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen.
Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.

(4) Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft werden.

In den Ausführungsbestimmungen zum NJagdG heißt es dazu ergänzend:

4.1 Für die bei der Jagdausübung zur Wahrung des Tierschutzes und aus Gründen der Weidgerechtigkeit in der jeweils erforderlichen Anzahl zu führenden Jagdhunde muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorliegen.
Diesen erfüllen alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der von der obersten Jagdbehörde genehmigten Richtlinie der anerkannten Landesjägerschaft über die jeweilige jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden entspricht.
Die Prüfung der Wasserarbeit hinter der lebenden Ente ist danach nur für die Jagdhunde nachzuweisen, die in einem Jagdbezirk zur Jagd auf Wasserfeder- wild zur Verfügung stehen müssen.
Die Durchführung von  Brauchbarkeitsprüfungen nach dieser Richtlinie erfolgt durch die anerkannte Landesjägerschaft.

4.2 Jagdhunde, die das Fach „Stöbern” in einer Prüfung des Jagdgebrauchshundeverbands e.V., der anerkannten Landesjägerschaft oder der Landesforstverwaltung (bis einschließlich 2004) jeweils nach der zu Nummer 4.1 erlassenen Richtlinie bestanden haben, sind für die Stöberjagd brauchbar.

4.3 Beim Einsatz von Spezialhunden (auf Schweiß geprüfte Hunde, Baujagdhunde wie z.B. Teckel) beschränkt sich die Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern.
Nummer 4.2 gilt entsprechend.

Schließlich regelt das NJagdG unter § 41 (1) 3. in diesem Zusammenhang:

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 Abs. 1 keinen für den Jagdbezirk brauchbaren Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung hat.
Gemäß NJagdG, § 41 (2) können Ordungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
In diesem Zusammenhang ist die Zuverlässigkeit des Jagdscheininhabers zu hinterfragen und damit der Entzug oder die Verlängerung des Jagdscheines in Frage gestellt.

Anerkannte Prüfungen zur Erlangung der jagdlichen Brauchbarkeit des Jagdgebrauchshundes.

Die Prüfung von Jagdgebrauchshunden erfolgt im Regelfall auf Grundlage der unterschiedlichen Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) oder auf Basis der vergleichbaren Prüfungsordnungen anderer, anerkannter Spezialzuchtvereine.
Die Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN) hat darüber hinaus die Richtlinien über den Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Niedersachsen (Brauchbarkeitsrichtlinien) erlassen.
Im Sinne des Gesetzes gelten Jagdhunde erst dann als jagdlich brauchbar, wenn sie:

  • eine Herbstzuchtprüfung (HZP) nach den Regularien des JGHV i.V.m. einer Prüfung der Zusatzfächer (Zus. F) zur bestandenen HZP nach den Richtlinien der LJN oder
  • eine Verbandsgebrauchsprüfung (VGP – mit Übernachtfährte) nach den Richtlinien des JGHV oder
  • eine Verbandsprüfung nach dem Schuss (VPS) nach den Richtlinien des JGHV oder
  • eine Brauchbarkeitsprüfung (BrP) nach den diesbezüglichen Richtlinien der LJN oder
  • eine damit vergleichbare, anerkannte Prüfung anderer Spezialzuchtvereine

erfolgreich absolviert haben und dieses nachgewiesen werden kann.

Leinenzwang in Niedersachsen

Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit: 01. April bis 15. Juli

Die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten und der daraus resultierende “Leinenzwang” ergibt sich aus dem § 33 des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldG). Im Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) werden unter dem § 4 Einzelheiten der Jagdhundeausbildung in dieser Zeitspanne geregelt.

Schweißhundstationen

Nachsuche ist die verantwortungsvollste Form der Jagdausübung. Nach dem Schuss oder nach Autounfällen mit Wildberührung haben Jäger die Pflicht, alles Mögliche zur tierschutzgerechten Versorgung des Wildes zu tun. Wichtigstes „Handwerkzeug“ für jede Nachsuche ist der Hund. Für den Hundeführer bedeutet der ehrenamtliche Einsatz eine ständige Verfügbarkeit, auch an den Wochenenden.

Dem starken Hochwildvorkommen entsprechend, arbeiten im Bereich der Jägerschaft Lüchow-Dannenberg bestätigte Schweißhundführer mit erfahrenen Nachsuchengespannen:   

Ralf Abbas, 29471 Gartow, Tel.: 0173/2087475 (BGS)
Torsten Buchholz, 19273 Stapel, Tel: 0170 6317560 (HS)
Uwe Hermannski, 29499 Zernien Neu Bellahn, Tel.: 05863/983005 oder 0170/3272084 (BGS)
Karsten Hobbie, 21371 Tosterglope, Tel.: 0171 2288988 (BGS)
Karl Kühn, 29439 Lüchow, Tel.: 05841/6247 oder 05861/9759-13 oder 0170/5650218 (HS)
Mirco Lüer, 29597 Stoetze, Tel.: 05872/1542 oder 01717667130 (HS)
Klaus Petko, 29471 Gartow, Tel.: 0173 8006769 (BGS)
Christoph Pickel, 21449 Radbruch, Tel.: 0179 6813553 (BGS)
Helge Schulz, 29439 Lüchow, Tel.: 05841/971669 (HS)
Mario Thöne, 29479 Jameln, Tel.: 0160 97796562 (Wachtel)
Hans-Dieter Wohlfeld, 29439 Lüchow, Tel.: 05841/2535 oder 05841/3459 (HS)
Michael Zumpe, 29499 Zernien, Tel.: 05863/983690 oder 01520/8532525 (BGS)


Foto: Peter Burkhardt

Gründe für das Führen eines Jagdhundes

Wer ohne einen Jagdgebrauchshund die Niederwildjagd und ohne einen auf Schweiß gearbeiteten Hund die Jagd auf Hochwild ausübt, verstößt nicht nur gegen rechtliche Bestimmungen, sondern auch gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit.

In Niedersachsen muss der Jagdausübungsberechtigte für sein Revier über einen ausgebildeten Jagdgebrauchshund verfügen können.

Jeder Jäger sollte in der Lage sein, einen Jagdhund richtig zu führen. Dazu gehört u.a., dass der Hundeführer mit seinem gut ausgebildeten Jagdhund  krankgeschossenes Wild zur Strecke bringen kann, um dem Wild unnötige Qualen zu ersparen. 

In der Niederwildjagd soll der Hund seinem Führer das Wild durch vorstehen anzeigen. 

Allein die waidgerechte Jagdausübung erfordert immer wieder den Einsatz des gut ausgebildeten brauchbaren Jagdhunds.

Der Jagdgebrauchshund soll leistungsstark, wesensfest sein und über eine gesunde körperliche Konstitution verfügen, um mit seinem Führer die Jagd waidgerecht ausüben zu können.

Welcher Jagdgebrauchshund erforderlich ist, sollte sich nach den Erfordernissen des Reviers richten.


Zweck und Ziel der Hundeführerlehrgänge:

- Vermittlung von kynologischen Grundkenntnissen. 

- Ausreichend ausgebildete Jagdgebrauchshunde für die Jägerschaft.

- Artgerechte Ausbildung des Jagdgebrauchshundes zum richtigen Zeitpunkt.


Der Hundeführer soll die grundsätzliche Behandlung des Hundes und insbesondere die jagdliche Ausbildung seines Hundes bei der Abrichtung lernen. Ziel der Grundausbildung ist es, dem Hund folgendes beizubringen.

  • Leinenführigkeit

  • Sitz

  • Apport

  • Halt

  • Ablegen

  • Gehen frei bei Fuß

Bei der Grundausbildung geht es ausschließlich um das Thema „Gehorsam“. Konsequenz und fairer Umgang mit dem Hund schaffen auf beiden Seiten Vertrauen und Verlässlichkeit. Die weiteren Ausbildungsschritte beinhalten u.a.

  • das Vorstehen 

  • das Arbeiten von Schleppen

  • die Wasserarbeit

  • die Schweißarbeit usw.

 

Durch das tägliche Miteinander und der Ausbildung im Verein bekommt der Hundeführer kynologische Grundkenntnisse vermittelt. Daher sollte die Teilnahme an einem Ausbildungskurs eines Vereines angestrebt werden. Hier werden sie von erfahrenen Hundeführern angeleitet und finden Rat bei den unterschiedlichsten Problemen, die bei der Zusammenarbeit mit ihrem Jagdgebrauchshund auftreten können. Das in dem Ausbildungskurs vermittelte, sollten sie in kleinen Einheiten täglich bei ihrem Hund weiter festigen.     

Die Verbandsjugendprüfung (VJP) und die Verbandsherbstzuchtprüfung (HZP) sind Anlagenprüfungen. Beide Prüfungen geben dem Züchter ihres Hundes eine Rückmeldung. Diese geben dem Züchter einen Hinweis darüber, ob die Anpaarung in Ordnung war und die gewünschten Anlagen vererbt worden sind, oder dass er in der Anpaarung das gewünschte Ziel nicht erreicht hat.   

 

Führerlehrgang zur Vorbereitung auf die Verbandsjugendprüfung (VJP) 

Die Verbandsjugendprüfung (VJP) ist eine Zuchtprüfung, zu der die natürlichen Anlagen des jungen Jagdhundes durch entsprechende Vorbereitung soweit geweckt sein sollen, dass die Prüfungsfächer beurteilt werden können. Sie findet im Frühjahr statt. Folgende Fächer werden ausgebildet und auf der Verbandsjugendprüfung geprüft:

  • Spurarbeit

  • Nasengebrauch

  • Suche

  • Vorstehen

  • Führigkeit 

  • Gehorsam

  • Art des Jagens

  • Schußfestigkeit

 

Es ist die Aufgabe des Hundeführers, diese Anlagen zu wecken und zu fördern oder auch zu hemmen. 

Der Grundgehorsam sollte zur Jugendsuche vorhanden sein. 

 

Führerlehrgang zur Vorbereitung auf die Verbands - Herbstzuchtprüfung (HZP):

Bei der HZP steht im Vordergrund die Feststellung der Entwicklung der natürlichen Anlagen des Junghundes im Hinblick auf seine Eignung und zukünftige Verwendung im vielseitigen Jagdgebrauch und als Zuchthund.

Die Ausbildung des Jagdhundes in der Feld- und Wasserarbeit soll zu dieser Zeit im Wesentlichen abgeschlossen sein. Folgende Fächer werden ausgebildet und auf der HZP geprüft:

  • Spurarbeit

  • Suche

  • Vorstehen

  • Führigkeit

  • Arbeitsfreude

  • Wasserarbeit

  • Verlorensuche von Federwild

  • Haarwildschleppe

  • Art des Bringens

  • Gehorsam

  • Schußfestigkeit

  • Art des Jagens

 

Vorbereitung auf die Brauchbarkeitsprüfung:

Folgende Fächer werden ausgebildet und auf der Brauchbarkeitsprüfung geprüft:

Gehorsam : 

  • Allgemeiner Gehorsam (ohne Wildberührung)

  • Verhalten auf dem Stand

  • Leinenführigkeit

  • Schußfestigkeit


Arbeiten nach dem Schuss:

  • Schweißarbeit (Übernacht Schweißfährte 400m)

  • Bringen von Haarwild auf der Schleppe

  • Bringen von Federwild auf der Schleppe

  • Freiverlorensuchen von Federwild

  • Wasserarbeit

Die Jägerschaft Lüchow – Dannenberg e.V. führt jährlich die Prüfungen zur Brauchbarkeit von Jagdhunden durch.

Die Ausbildung zur Vorbereitung auf die oben beschriebenen Prüfungen führt der JGV Wendland-Drawehn e.V. (www.jgvwendlanddrawehn.de) durch.