Nach § 1 Abs. 3 BJG sind bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Der Begriff der Waidgerechtigkeit kann als die Summe der rechtlich bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln definiert werden, die bei der Ausübung der Jagd als Waidmännische Pflichten zu beachten sind.
Eine wichtige - wenn nicht die wichtigste - jagdliche Pflicht besteht nach § 22a Abs. 1 BjagdG darin, dass einem Tier in keiner Weise vermeidbare Schmerzen zugefügt werden.
Daraus ergibt sich zwangsläufig die Forderung zur ständigen Verbesserung der Schießleistung. Schießen lernt man nur durch Schießen! Insoweit dient das jagdliche Übungsschießen der Erhaltung und weiteren Verbesserung der Treffsicherheit und ist somit ein wichtiger Bestandteil waidgerechter Jagdausübung. Die Technik der modernen Jagdwaffen ist heute auf einem Stand wie noch nie in der Geschichte und ermöglicht es, das Wild mit schmerzfreier Präzision zu erlegen.
Daneben sind bei der Jagdausübung die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu beachten, damit bei der Handhabung der Waffen niemand gefährdet wird. Eine regelmäßige Teilnahme am jagdlichen Schießen soll dazu führen, dass jeder Jäger diesen Forderungen in steigendem Maße entsprechen kann.
Schließlich stellt der Waffenbesitz ein (Jäger-) Privileg in unserer Gesellschaft dar, welches einen verantwortungsvollen Umgang erfordert. Dieser Verantwortung kann nur derjenige gerecht werden, der seine Schießfertigkeiten regelmäßig trainiert.