Die Landesjägerschaft Niedersachsen, der Deutsche Jagdschutzverband und der Landesjagdverband Schleswig-Holstein haben beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Klage gegen den Planfeststellungbeschluss zur Elbvertiefung eingelegt und diese Mitte August ausführlich begründet. Der Landesjagdverband Hamburg unterstützt die Klage finanziell. Mit dem umstrittenen, gut 400 Millionen Euro teuren Projekt soll sichergestellt werden, dass große Containerschiffe mit einem Tiefgang von 14,50 Metern künftig den Hafen der Hansestadt Hamburg tideunabhängig – also ungeachtet von Ebbe und Flut – erreichen können.
Die drei Verbände nutzen ihr Verbandsklagerecht und wehren sich gegen den Landschaftspflegerischen Begleitplan, der Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in den Flusslauf der Elbe festlegt. Konkret soll in zwei Gebieten an der Elbe, Allwördener Außendeich-Mitte (Landkreis Stade, Niedersachsen) und Giesensand (Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein), die Jagd erheblich eingeschränkt werden. Vorgesehen sind das komplette Verbot der Federwildbejagung, ein generelles Jagdverbot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, ein Verbot von Treibjagden sowie ein Verbot von jagdlichen Einrichtungen.
Aus Sicht der Jagdverbände ist die Festlegung derartiger jagdlicher Einschränkungen und Anrechnung als Kompensationsmaßnahme völlig unzulässig. Ausgleichsmaßnahmen müssen nach geltendem Naturschutzrecht in engem funktionalen und räumlichen Zusammenhang erfolgen. Ein Eingriff im Flussbett kann also nicht durch Jagdverbot oder -einschränkung an Land ausgeglichen werden.
Im krassen Widerspruch zu den geplanten jagdlichen Einschränkungen hat die zuständige Behörde in einem benachbarten Gebiet, das ebenfalls von der Elbvertiefung betroffen ist, den Einsatz von Kunstbauten für die effektive Fuchsbejagung als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen.
Mit ihrer Klage begründen die Verbände zudem ausführlich, dass ein jagdliches Prädatorenmanagement von Fuchs, Waschbär oder Marderhund für den Erhalt bodenbrütender Vogelarten gerade auch in Schutzgebieten unverzichtbar ist. In vielen aktuellen Naturschutzprojekten sei die Jagd zwischenzeitlich aufgrund der stetig zunehmenden Anzahl von Prädatoren als Teil des Artenschutzes anerkannt und werde zum Teil sogar staatlich durch die Bereitstellung von Fallen gefördert. Daher könnten die Ziele des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, nämlich die Kompensationsräume für Wiesenvögel (Bodenbrüter und Rastvögel) aufzuwerten, nur erreicht werden, wenn die Jagd auf Prädatoren und auch Schwarzwild über eine entsprechend lange Jagdzeit ermöglicht werde, so die Argumentation der Jagdverbände in ihrer Klagebegründung.
Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes waren mit Ablauf der Klagefrist insgesamt 13 Klagen und ein Eilantrag eingegangen, darunter Umwelt- und Naturschutzverbände, Deichverbände, Fischer und Privatpersonen mit zum Teil sehr unterschiedlichen Klagebegründungen.