Am 19. September fand im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Niedersächsischen Landtages die mündliche Anhörung zur so genannten kleinen Novelle des Niedersächsischen Jagdgesetzes statt. Die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. (LJN) hat hier, wie auch im Rahmen des schriftlichen Beteiligungsverfahrens umfänglich Stellung genommen. Teile der geplanten Änderungen hält sie für nachvollziehbar, bei einigen Punkten sieht sie aber noch Nachbesserungsbedarf.
Ein Schwerpunkt der geplanten Änderungen erfolgt vor dem Hintergrund eines drohenden Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP): Das Jagdgesetz soll dahingehend geändert werden, dass das Landwirtschaftsministerium, derzeit bei der Jagdausübung noch geltende sachliche Verbote, weitestgehend einschränken kann.
In Anbetracht des Vorrückens der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bis nach Belgien und damit bis auf etwa 60 Kilometer an die Grenze Deutschlands heran, ist dies nachvollziehbar und begrüßenswert. Es soll ein Instrumentarium zur Verfügung stehen, bei einem möglichen Ausbruch der ASP umgehend reagieren zu können.
Entscheidend ist hier allerdings, die genaue Ausgestaltung der Durchführungsverordnung, die diese Maßnahmen konkretisieren soll. Klar ist, es muss auch weiterhin ein Unterschied geben, zwischen der Phase der Prävention und den Maßnahmen, die in einem Ausbruchsfall der Tierseuche zur Anwendung kommen, geben: Das eine ist Jagd, im anderen Falle spricht man von Seuchenbekämpfung. Sobald der Verordnungstext vorliegt, wird sich die Landesjägerschaft intensiv damit befassen. Weitreichende Ermächtigungen können sich, nach Auffassung der LJN, nur auf den tatsächlichen Ausbruchsfall beziehen.
Einvernehmen herrscht darüber, dass die Nutria intensiv bejagt werden muss: Die Sicherheit der Deiche und der Ufer von Flussläufen hat höchste Priorität. Deren guter Zustand ist für Niedersachsen von besonderer Bedeutung, da er die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet. Bei der Regulation dieser als invasiv eingestuften Art, kommen die niedersächsischen Jäger ihrem Auftrag nach: Nachdem im Jagdjahr 2016/2017 eine Jagdstreckensteigerung von gut 110 Prozent erfolgte, gab es im Jagdjahr 2017/2018 eine neuerliche Steigerung der Jagdstrecke um etwa 11 Prozent auf nunmehr über 24.000 erlegte Nutrias. Anders als z.B. in den Niederlanden, unterliegt die Nutria in Niedersachsen dem Jagdrecht - Jäger müssen bei der Bejagung Regeln beachten.
Die geplante Aufhebung des Elterntierschutzes dient ausschließlich dazu, Rechtssicherheit für die Jäger herzustellen und stellt insofern eine Erleichterung da und ist Voraussetzung für ein effektives Management dieser Art ist. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Landesregierung auch die entsprechende Information der Öffentlichkeit vornimmt, warum Jäger diese Tierart so intensiv bejagen sollen und müssen. Grundsätzlich wird dem Elterntierschutz im Rahmen der Jagdausübung höchste Bedeutung zugemessen.
Unterschiedliche rechtliche Auffassungen herrschen in der Frage, Nutrias auch von Nichtjägern töten zu lassen: Die Nutria unterliegt in Niedersachsen dem Jagdrecht – ein Fangen und Töten durch Nichtjagdscheininhaber, wäre aus Sicht der LJN ein Paradigmenwechsel, der auf erhebliche verfassungsrechtlich Bedenken bei der LJN stößt. Viel eher solle das Land Niedersachsen staatliche Strukturen in diesem Bereich fördern: öffentlich bestellten Bisamfängern ohne Jagdschein, einen solchen zu finanzieren ist ein Beispiel – dies würde auch weiterhin die sach- und fachkundige Erlegung der Nutrias sicherstellen. Die Einstellung staatlicher Nutriajäger, die die privaten Jäger bei der Zurückdrängung dieser invasiven Art unterstützen, eine weitere denkbare Maßnahme.
Verfassungsrechtliche Bedenken hat die LJN nach wie vor auch beim Thema Schießnachweis: Schon bei der Erörterung einer geplanten kleinen Jagdrechtsnovelle der rot-grünen Landesregierung im Jahr 2017 hat sie darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht hierfür nur der Bund eine Zuständigkeit für dieses Themenfeld hat – an dieser Rechtsauffassung hat sich nichts geändert.
Die geplante Aufhebung des sachlichen Verbots, Schallminderer bei der Jagd einsetzen zu dürfen, bewertet die Landesjägerschaft positiv: Auch hier hat sie bereits 2017 signalisiert, eine solche Entscheidung sehr zu begrüßen. Allerdings, und das muss klar geregelt sein, darf eine solche Regelung dann nur für alle Jäger gelten. Gesundheitsschutz ist unteilbar. Eine Regelung die Berufsjäger oder Förster hier einseitig bevorteilen würde, ist aus Sicht der LJN schlicht nicht nachvollziehbar.
Aus gegebenem Anlass weist die Landesjägerschaft zudem erneut auf folgendem Umstand hin, da einige Punkte im Zusammenhang mit der geplanten Novellierung des NJagdG leider nicht immer ganz präzise in der Öffentlichkeit kommuniziert werden:
Bei der geplanten Einführung einer Verordnungsermächtigung als Einschränkungsmöglichkeit des sachlichen Verbotes der Erlegung von Schwarzwild von Kraftfahrzeugen aus bei sogenannten Erntejagden, handelt es sich um eine rechtliche Klarstellung der bereits vor einigen Jahren getroffenen Übereinkunft zwischen ML, Landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaft und Landesjägerschaft Niedersachsen. Das Erlegen von Wildschweinen "aus dem Auto", wie mitunter verkürzt dargestellt, rechtfertigt diese Änderung nach Rechtsauffassung der Landesjägerschaft nicht. Vielmehr geht es hierbei um die Erlaubnis der Erlegung von Schwarzwild von Ansitzeinrichtungen aus, die auf einem Kraftfahrzeug (z.B. auf der Ladefläche eines Pick-Ups) fest verankert, fest mit einem Kraftfahrzeug verbunden (z.B. ein Drückjagdbock mit Anhängevorrichtung) oder auf einem mit einem Auto verbundenem Anhänger verankert sind.