Aufgrund des § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (Nds. GVBl. S. 708) wird zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden und zum Schutz der heimischen Klein- bzw. Jungtiere für den Landkreis Emsland Folgendes verordnet:
§ 1
Die Schonzeit für Rabenkrähen wird für die Zeit vom 21.02. - 31.03. und für Elstern für die Zeit vom 01.03. bis 31.03. eines jeden Jagdjahres bis auf Widerruf zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden und zum Schutz der heimischen Klein- bzw. Jungtiere aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Meppen, 24.09.2012. Landkreis Emsland, Winter Landrat
Veröffentlicht im Amtsblatt des LK EL Nr. 22/2012 vom 15.10.2012, A 456, S. 415