Die Herabsetzung des Schwarzwildbestandes ist eine der wesentlichen Maßnahmen, die Gefahr der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sowohl innerhalb der Schwarzwildbestände als auch in die Hausschweinbestände hinein zu mindern. Daher wird auf Grund des § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. S. 100) für den Landkreis Emsland folgendes verordnet:
§ 1
Die sich aus der Verordnung über die Jagdzeiten (Bund) vom 02. April 1977 (BGBl. I S. 531), in der zuzei geltenden Fassung , ergebenden Schonzeiten für Schwarzwild werden zur Wildseuchenbekämpfung für adulte Wildschweine mit Ausnahme führender Bachenm deren Frischlinge noch gelbe Längsstreifen aufweisen, aufgehoben.
§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Meppen, 19.02.2018
Landkreis Emsland
Winter
Landrat