ASCHENDORF-HÜMMLING. In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli müssen Hunde im Wald und in der freien Landschaft an die Leine geführt werden. Auf entsprechende Bestimmungen des Landeswaldgesetzes, die während der Setz- und Brutzeit Leinenzwang für Hunde vorsehen, weist der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit Dipl.-Dipl.-Ingenieur Thomas Schomaker hin.
Von dieser Regelung ausgenommen sind nur Polizei-Diensthunde und solche Hunde, die zur befugten Jagdausübung verwendet werden.
Bisweilen könne es schwierig sein, Wald und die übrige freie Landschaft von bebauten Gebieten abzugrenzen, räumt Schomaker ein. Zur freien Landschaft gehören alle Grundstücke außerhalb der bebauten Ortslage. Im Zweifel, so die Bitte des Obmanns, sollten die Bürgerinnen und Bürger jedoch „der Natur den Vorzug einräumen“. Dadurch schützen sie freilebende Tiere, deren Arten und Bestände durch die vielfältigen Formen der Landnutzung, auch durch Erholungssuchende, zurückgehen.
So bieten oft schon unmittelbar am Ortsrand stillgelegte Flächen oder weniger intensiv genutzte Ackerrandstreifen, die entlang häufig begangener Feldwege liegen, Deckung und erscheinen deshalb vielen Tierarten als „Kinderstube“ geeignet. Vor allem die in Ihrem Bestand schon stark bedrängten bodenbrütende Vögel wie zum Beispiel Fasane, Rebhühner, Kiebitze und Co. profitieren von der Rücksichtnahme.
Hier können auch an sich „harmlose“ Hunde indirekt großen Schaden anrichten. Werden z.B. Vogeleltern ständig beim Brutgeschäft gestört, kühlen die Eier so stark ab, daß das beginnende Leben zerstört wird, oder die Gelege fallen wegen der unterlassenen Abdeckung leichter Nesträuber zum Opfer. Ein Jungtier, das in diesen Bereichen abgelegt worden ist und an dem der vierbeinige Begleiter lediglich herumschnüffelt, duftet für die Mutter nach dem ärgsten Feind. Nur in den seltensten Fällen nimmt sie ihr Junges wieder an, denn sie kann nicht zwischen „Schoßhund“ und „Raubtier“ unterscheiden.
Deshalb appelliert Thomas Schomaker unabhängig von gesetzlichen Vorschriften an alle Hundehalter, ihre Vierbeiner in Wald und Flur grundsätzlich an die Leine zu nehmen. Erfahrungen zeigen nämlich, daß nicht angeleinte Hunde - auch wenn ihre Halter von deren unbedingtem Gehorsam überzeugt sind - oftmals nicht mehr zurückgehalten werden können, wenn sie in der Natur auf Wild stoßen.
Bei fast jedem Hund setze sich, wenn er Wild wittere, der von seinen Vorfahren ererbte Jagd- und Beuteinstinkt durch, weiß der Obmann zu berichten. Ein solches Verhalten eines Hundes, das wildlebenden Tiere stört und gefährdet, wird als „Streuen“ bezeichnet und stellt ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar wie der Verstoß gegen das Leinengebot zwischen dem 1. April und dem 15. Juli.
In diesem Zusammenhang sollten auch die Katzen nicht vergessen werden, mahnt Schomaker. Das Bild vom verschmusten “Stubentiger” täuscht häufig. Das Beutemachen ist für viele Hauskatzen kein Problem des Hungers, sondern sie jagen aus uralter, nie ganz abgelegter Passion, sobald sie Haus und Hof verlassen haben. Deshalb benötigen auch sie während dieser Zeit etwas mehr Aufsicht.