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Die Hecken und Wegeseitenräume sind keine Müllabladestellen

Das Naturschutzgebiet Bockholter Dose ist keine Mülldeponie, die Kosten der Beseitigung trägt der Verursacher.

Bockholte. Das mag der Person gesagt sein, die in diesen Tagen, vermutlich in früher Morgenstunde oder später Abendstunde, ihre beim Haus- und Gartenputz angefallenen Restmüll und Gartenabfälle in die öffentlichen Hecken und Wegeseitenräume illegal entsorgt hat.

Insbesondere der riesige Haufen von Sägemehl fällt aktuell ins Auge.  Das Sägemehl stammt von einer länger andauernden Brennholzherstellung. Der mutmaßliche Täter hat somit längere Zeit in Bockholte Brennholz geschnitten.

Immer weit ab vom Dorf und in schlecht von Weitem einsehbaren Bereichen hat der Umweltfrevler seinen Unrat illegal entsorgt.

Erschwerend kommt hinzu, das der Schmierfink seinen Unrat im Naturschutzgebiet (NSG) Bockholter Dose (Kennzeichen: NSG WE 138) an verschiedenen Stellen abgeladen hat.

Das NSG ist Bestandteil des FFH-Gebietes 046 "Markatal mit Bockholter Dose" sowie des EU-Vogelschutzgebietes V66 und somit Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzes Natura 2000.

Hier sollen insbesondere unsere letzten Moorlebensräume und die dafür typische Tier- und Insektenwelt geschützt werden. Von weitgehend intakten Hochmoorheiden über Pfeifengrasstadien bis hin zu Moorbirkenwäldern finden sich verschiedene Lebensräume eines regenerierenden Hochmoores.

Durch das illegale Einbringen von Restmüll und Gartenabfälle ist das Naturschutzgebiet im großen Maße stark und nachhaltig beeinträchtigt worden. Durch die vermeintlich harmlose Gartenabfälle werden Gartenpflanzen in die Natur gebracht, die seltene heimische Pflanzen bedrängen. Dieser Verstoß gegen die Verordnung des Naturschutzgebietes ist eine Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG), da der Umweltfrevler vorsätzlich oder sogar fahrlässig gegen die darin geschriebenen Rege­lungen verstoßen hat.

Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 des NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen des Gesetzes das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der öffentlichen Wege betritt, ohne dass eine erfor­derliche Zustimmung oder Befreiung erhalten hat.

Der Müllsünder hat durch seine Zuwiderhandlung ein hohes Bußgeld zu erwarten. Ein freiwilliges melden bei der Polizei, oder der Naturschutzbehörde des Landkreises Emsland kann ein milderes Strafmaß bewirken.

Bewohner die gesehen haben, wann der Müll entsorgt wurde melden sich bitte bei der Polizei.