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Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild

Rd.Erl. vom 11.07.2002, -Az.: 104.2-65001-3/39-

Zur Herabsetzung des Schwarzwildbestandes und zur Vermeidung von Maßnahmen der EU wegen der als besonders bedrohlich zu bewertenden Ansteckungsgefahr für Hausschweine wurden die Jagdbehörden mit o.g. Runderlaß aufgefordert, die Schonzeiten für Schwarzwild mit Ausnahme führender Bachen vorübergehend aufzuheben, bis ein Jahr lang in Niedersachsen kein Fall von Schweinepest mehr aufgetreten ist. Der von der EU notifizierte "Plan zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bundesland Niedersachsen / Deutschland (Aktualisierte Fassung vom 19.11.2002)" haben weiterhin Geltung. Dies und die regional noch immer überhöhten Schwarzwildbestände in Verbindung mit der Ausbreitungstendenz des Schwarzwildes machen es erforderlich, die verstärkte Bejagung fortzusetzen. Bis auf Weiteres sind daher die mit Bezugserlass angeordneten Schonzeitaufhebungen aufrecht zu erhalten.