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Kormoranverordnung vom 9. Juni 2010

Niedersächsische Kormoranverordnung
(NKormoranVO)
Vom 9. Juni 2010

Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 1 Nr. 6 Buchst. a der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2010 (Nds. GVBl. S. 180), wird verordnet:

 

                § 1

                Allgemeine Zulassung des Tötens und Vergrämens von Kormoranen

(1) 1 Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch Abschuss zu töten. 2 Die in den §§ 4 und 5 genannten Personen sind verpflichtet, die getöteten Tiere in Besitz zu nehmen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen. 3 Nach Satz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. 4 Die Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.

(2) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 und 3 allgemein zugelassen, dass Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter des Gewässers einer Teichwirtschaft oder eines oberirdischen Gewässers, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) besteht, Kormorane vergrämen.

(3) 1 Bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 ist die erhebliche Störung von Tieren anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden. Als Munition darf Bleischrot nicht verwendet werden. 3 Das Jagdrecht, das Tierschutzrecht, das Waffenrecht sowie § 4 der Bundesartenschutzverordnung bleiben unberührt.

 

 

                § 2

                Örtliche Beschränkungen

(1) 1 Die Zulassungen nach § 1 sind beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an dem Gewässer einer Teichwirtschaft oder an einem oberirdischen Gewässer befinden, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 Nds. FischG besteht. 2 § 1 Abs. 3 Nds. FischG findet keine Anwendung.

(2) Von den Zulassungen nach § 1 ausgenommen sind Kormorane

1.  in einem befriedeten Bezirk im Sinne des § 9 des Niedersächsischen  Jagdgesetzes (NJagdG) mit Ausnahme der nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 NJagdG befriedeten Flächen,

2.  in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder dem Gebietsteil C des Biosphärenreservats ,,Niedersächsische Elbtalaue“ und

3.  in einem nach § 25 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz bekannt gemachten Gebiet.

(3) Verbote in Rechtsvorschriften zur Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft bleiben unberührt.

 

               

                § 3

                Zeitliche Beschränkungen

(1) 1 Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 1. August bis zum 31. März und auf die Tageszeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen immatur gefärbte Kormorane, die als solche sicher zu erkennen sind, ganzjährig getötet werden.

(2) Die Zulassung nach § 1 Abs. 2 ist beschränkt auf die Zeit vom 1. August bis zum 31. März.

 

 

                § 4

                Abschussberechtigte Personen

Zum Töten von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt

1.  jagdausübungsberechtigte Personen in ihrem Jagdbezirk

und

2.  Personen, die von der jagdausübungsberechtigten Person zum Töten von Kormoranen ermächtigt sind,

wenn sie einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen.

 

 

                § 5

                Abschussberechtigung in Bezug auf Teichwirtschaften

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Teichwirtschaftsbetriebes und ihre oder seine Beauftragten sind auch ohne einen auf ihren Namen lautenden Jagdschein zum Töten von Kormoranen, die sich auf oder über dem dazugehörigen Betriebsgelände befinden, berechtigt, wenn sie

1.  von der jagdausübungsberechtigten Person schriftlich dazu ermächtigt wurden und

2.  über die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse verfügen.

 

                § 6

                Beschränkungen durch die Naturschutzbehörde

1 Die Naturschutzbehörde kann die Zulassung nach § 1 Abs. 1 beschränken, wenn

1.  das Töten von Kormoranen weder zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden noch zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt erforderlich ist,

2.  das Töten von Kormoranen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ausgewählten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, oder

3.  die Beschränkung

a) zum Schutz von Vögeln in der Brut- und Aufzuchtzeit

oder

b) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

erforderlich ist.

2 Satz 1 gilt für die Zulassung nach § 1 Abs. 2 entsprechend.

 

 

                § 7

                Weitere Ausnahmen und Befreiungen

1 Die Befugnis der Naturschutzbehörde, im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG zuzulassen und Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG zu erteilen, bleibt unberührt. 2 Dies gilt insbesondere für das Töten und Vergrämen von Kormoranen

1.  außerhalb des in § 2 Abs. 1 genannten Bereichs und

2.  in den in § 2 Abs. 2 genannten Bezirken und Gebieten, wenn die Jagd auf Wasserfederwild dort bereits zulässig ist.

3 Unberührt bleibt auch die Befugnis, Betreiberinnen oder Betreibern von Teichwirtschaftsbetrieben oder deren Beauftragten zu erlauben, Niststätten von Kormoranen auf dem Betriebsgelände oder in einer Entfernung von bis zu 30 Kilometern zu dem Betriebsgelände vor Beginn der Eiablage zu beschädigen oder zu zerstören, um Neuansiedlungen von Kormorankolonien zu verhindern.

 

                § 8

                Berichtspflichten

Wer von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, hat der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei

1.  die Gesamtzahl der Abschüsse,

2.  den Ort und das Gewässer oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse und

3.  bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Rings

anzugeben.

 

                § 9

                Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kormoranverordnung vom 20. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 483), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Hannover, den 9. Juni 2010

Niedersächsisches Ministerium
für Umwelt und Klimaschutz

S a n d e r

Minister