Ein Auszug aus dem Text des Verordnung:
"Zur Bejagung von Schwarzwild wurden im Rahmen der Verordnung weitere Änderungen vorgenommen:
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Schwarzwild darf
1. in der Falle entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 mm und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule durch Kopfschuss und
2. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung
a) von künstlichen Lichtquellen und von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, die jeweils nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sowie
b) von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (zum Beispiel Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, erlegt werden.
2Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“
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