Das Üben sowie das Musizieren im Freien ist gem. § 1 Abs. 5 c der derzeit gültigen Verordnung erlaubt. Bei vermehrt aerosolbildenden Tätigkeiten, z.B. beim Spielen von Blasinstrumenten, gilt aber ein erhöhtes Abstandsgebot.
Das Üben sowie das Musizieren im Freien ist gem. § 1 Abs. 5 c der derzeit gültigen Verordnung erlaubt. Bei vermehrt aerosolbildenden Tätigkeiten, z.B. beim Spielen von Blasinstrumenten, gilt aber ein erhöhtes Abstandsgebot.