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Gesetzlicher Schießübungsnachweis für Teilnahme an Gesellschaftsjagden ab sofort erforderlich

Aktuelle Information der Jägerschaft Braunschweig

In Niedersachsen ist gemäß § 24 Abs. 5 Nieders. Jagdgesetz ab sofort ein gesetzlicher Schießübungsnachweis (nicht älter als 1 Jahr) für jeden Jäger erforderlich , der an einer Gesellschaftsjagd teilnimmt oder der eine Gesellschaftsjagd veranstaltet. Dies gilt sowohl für Gesellschaftsjagden auf Schalenwild als auch für Gesellschaftsjagden auf Niederwild. Ein Schießübungsnachweis für das Kugelschießen ist das Schießen auf den laufenden Keiler und zwar mit der gleichen Art von Munition, wie sie bei der Gesellschaftsjagd verwendet wird, also mindestens 6,5 mm (d.h. Schießen mit 222 Rem. erfüllt dies nicht und auch nicht der Besuch eines Laserkinoübungsschießens). Mit welcher Waffe geschossen wird, ist egal.

Bis zum Inkrafttreten einer Durchführungsverordnung wird empfohlen, als Schießübungsnachweis in Anlehnung an die „LJN Keilernadel“ entweder 5 Schuss mit einem hochwildtauglichen Kaliber auf den laufenden Keiler abzugeben, wovon mindestens zwei Schüsse in den Ringen sein müssen oder alternativ mindestens 20 Schüsse hintereinander auf den laufenden Keiler oder entsprechende Ziele im Schießkino abzugeben.

Der Schießübungsnachweis Schrotschießen erfolgt auf Wurftauben ohne Leistungsnachweis, empfohlen wird mindestens einen Satz von 15 Wurftauben zu schießen.

 

Eine regelmäßige Möglichkeit den Schießnachweis für das Schrot- und Büchsenschießen zu erlangen, bietet der Schießstand Westerbeck während des Gästeschießens Mittwochs ab 16:00: Schiessstand Westerbeck