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Eingeschränkter Jagderlaubnisschein für den Fang von Nutria

(v.l.) Lukas Hoffmann und Lutz Wemken prüfen noch einmal die Reviergrenzen.

Der eingeschränkte Jagderlaubnisschein für die Bisamfänger, garantiert ein vernünftiges Bejagungskonzept.

Muster Jagderlaubnisschein (Seite 1).

Muster Jagderlaubnisschein (Seite 2).

Muster Jagderlaubnisschein (Seite 3).

Seit einigen Jahren breitet sich die Nutria über die Ems und Hase weiter nach Norden aus. Die Wasser- und Bodenverbände beklagen hohe Schäden durch die Wühltätigkeit der Tiere. Die Nutria ist zu einer Bedrohung für Deiche und Dämme geworden. Auch im Ammerland ist ein sprunghafter Anstieg der Jagdstrecken dieser invasiven Tierart zu verzeichnen. Die Strecke ist im Ammerland allein im vergangenen Jahr auf 327 Tiere angewachsen. Im Jahr zuvor waren es noch 120 Tiere, das ist eine Steigerung allein im Vergleich zum Vorjahr um 173 Prozent. Im Jagdjahr 2008/2009 wurden gerade mal 20 Tiere erlegt. Ein Grund für den starken Anstieg ist es, dass die Nutria in der Lage ist, bis zu drei Mal im Jahr Nachwuchs zu bekommen. Aus diesem Grund hat sich der Hegering Rastede Nord überlegt, wie ein sinnvolles Bejagungskonzept greifen kann. Fakt ist es, dass die Nutria am besten durch die Fallenjagd reguliert werden kann. Da die  Bisamfänger sowieso schon dem Bisam an den Gewässern des Hegeringes nachstellen, macht es Sinn, dass diese Fänger in Zukunft auch die Nutria fangen. Problematisch ist nur, dass die Nutria, die seit 2001 in Niedersachsen in die Liste der jagdbaren Tierarten aufgenommen wurde, nicht ohne einen Jagderlaubnisschein von einem Bisamfänger gefangen werden darf. Solange sich an dieser Tatsache nichts ändert, funktioniert ein vernünftiges Bejagungskonzept in unseren Augen nur, wenn dem zuständigen Bisamfänger ein beschränkter Jagderlaubnisschein für den Fang von Nutria von den Revierinhabern bzw. von den Eigentümern der Eigenjagden, ausgestellt wird. Da die Reviere der Bisamfänger in der Regel größer sind als die Jagdbezirke, ist es für den einzelnen Bisamfänger nur von Vorteil, wenn der eingeschränkte Jagderlaubnisschein in allen Jagdbezirken mit gleichen Befugnissen ausgestattet ist. Auch ist es für die einzelnen Revierinhaber bzw. Eigenjagdbesitzer sehr mühselig einen solchen eingeschränkten Jagderlaubnisschein auszustellen. Aus diesen Gründen hat sich Hegeringleiter Lutz Wemken überlegt, wie ein eingeschränkter Jagderlaubnisschein für die Bisamfänger aussehen könnte.

Um Informationen über die Fanggebiete der amtlich bestellten Bisamfänger im Hegering zu bekommen, wurde vom hauptamtlichen Bisamfänger Herrn Lukas Hoffmann eine Karte, aus der die einzelnen Fanggebiete ersichtlich waren, zur Verfügung gestellt. In diese Karte wurden die einzelnen Reviergrenzen eingetragen, so dass dann klar war, welcher Bisamfänger für welche Reviere eine Jagderlaubnis benötigt.  

Im „Jagderlaubnisschein für den Fang von Nutria“ wurden die Namen, Adressdaten, Telefonnummern und die Mobilfunknummern des hauptamtlichen Bisamfängers und der Privatfänger aufgeführt. Auch wurde den Fängern die Reviere zugeordnet, in denen sie berechtigt sind Bisame zu fangen. Danach folgten revierweise die Namen, Adressdaten, Telefonnummern und Handynummern der Pächter bzw. Eigentümer der Jagdbezirke. Unter jedem Jagdbezirk ist vermerkt, welche Bisamfänger in dem jeweiligen Jagdbezirk zuständig sind. Außerdem ist bei den einzelnen Jagdbezirken der jeweilige Ansprechpartner für den Bisamfänger in Fettschrift aufgeführt. Bei Jagdbezirken, die eine Jagdaufsicht haben, wurden zusätzlich die Daten der jeweiligen Jagdaufsicht erfasst.
 
Folgende Regularien wurden in den „Jagderlaubnisschein für den Fang von Nutria“ aufgenommen:
 

1. Die Jagderlaubnis zum Fang von Nutrias wird nur erteilt, wenn der jeweilige oben genannte Bisamfänger im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist.
 

2. Der jeweilige oben genannte Bisamfänger darf die Jagderlaubnis nur ausüben, wenn er für den Jagdbezirk auch eine gültige Fanglizenz für Bisam von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat.

3. Der jeweils oben genannte Bisamfänger verpflichtet sich, gefangene Nutrias dem Revierinhaber bzw. der Jagdaufsicht bis zum 1. Februar fernmündlich zu melden, da die gefangenen Nutrias auf der Streckenliste angeben werden müssen. Es sollen möglichst nur die fett unterlegten Revierinhaber bzw. Jagdaufsichten (siehe oben) verständigt werden.

4. Die gefangenen Nutrias werden vom jeweiligen Bisamfänger in Besitz genommen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung obliegt dem jeweiligen Bisamfänger. Ein Entgelt für die gefangenen Nutrias ist nicht zu entrichten. Auch Fangprämien stehen dem jeweiligen Bisamfänger zu.

5. Die Jagderlaubnis erstreckt sich nur auf alle Gewässer in dem jeweiligen Jagdrevier, in denen der jeweilige Bisamfänger auch eine Lizenz zum Fangen von Bisamen hat, inklusive 1m breiter Uferböschung.

6. Der jeweilige Bisamfänger verpflichtet sich, alle Kriterien zur Fangjagd, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, einzuhalten.   

7. Das Aufstellen von Fanggeräten, die ausschließlich zum Fang von Nutrias geeignet sind, müssen mit dem Revierinhaber bzw. der Jagdaufsicht abgesprochen werden.   

8. Die Jagderlaubnis erstreckt sich nur auf die Fangjagd. Ausschließlich für Fangschüsse darf ein kleinkalibriger Revolver bzw. Pistole (bis max. 22 Mag.) geführt werden.   

9. Der Erlaubnisschein ist bei der Ausübung der Jagd mitzuführen.

10. Der Jagderlaubnisschein ist nicht übertragbar und berechtigt seinen Inhaber nicht, anderen Personen eine Jagderlaubnis zu erteilen.

11. Die Jagderlaubnis tritt am 10.10.2017 in Kraft und gilt, bis sie von einem der Revierinhaber bzw. Eigentümer gekündigt wird. Jeder der Revierinhaber bzw. Eigentümer kann diese Jagderlaubnis mit sofortiger Wirkung kündigen.  

12. Für Neuaufnahmen von Bisamfänger in diesen „Jagderlaubnisschein für Nutrias“ muss ein formloser, schriftlicher Antrag zur Revierleiterbesprechung vorliegen. In der Revierleiterbesprechung wird über eine Aufnahme in die Vereinbarung entschieden. Hierzu muss mindestens ein Revierinhaber jeweils eines Revieres an der Besprechung teilnehmen. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn alle betroffenen Reviere einer Neuaufnahme zustimmen.

Dieser ausgearbeitete revierübergreifende Jagderlaubnisschein wurde von allen Revierinhabern und Eigenjagdbesitzern unterschrieben, denn nur diese können eine Jagderlaubnis ausstellen. Der eingeschränkte Jagderlaubnisschein für den Fang von Nutria soll ab der nächsten Herbstversammlung in Kraft treten. Bei diesem Termin werden  sich alle Bisamfänger noch einmal den Revierinhabern bzw. Eigenjagdbesitzern vorstellen. „Ich bedanke mich ausdrücklich bei allen Pächtern und Eigenjagdbesitzen für die unkomplizierte und vertrauensvolle Zusammenarbeit und bei Lukas Hoffmann für das zur Verfügung stellen der Karte. Für den Hegering Rastede Nord ist diese Jagderlaubnis eine Wertschätzung  der Arbeit, die die Bisamfänger leisten. Es ist allerdings auch ein gewisser Vertrauensvorschuss, der hoffentlich nicht enttäuscht wird“, sagt Hegeringleiter Lutz Wemken.

Der anonymisierte Jagderlaubnisschein steht hier zum Download bereit.

gez. Lutz Wemken