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Jagdliches Schießen

OBMANN FÜR DAS SCHIESSWESEN

 

Aribert Rach

 

Verein für Jagdliches Schiessen Dissen T.W. und Umgebung e.V.

Verein für Jagdliches Schiessen Dissen T.W. und Umgebung e.V.

49201 Dissen am Teutoburger Wald

www.verein-fuer-jagdliches-schiessen.de

Informationen zur REACH-Verordnung der EU

Verbot von bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten

Die REACH–Verordnung zum Verbot von bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten tritt am 16. Februar 2023 in allen Ländern der EU in Kraft:
In Feuchtgebieten und im Umkreis von 100 m ist es dann verboten, Schrotmunition mit einem Bleigehalt ab 1 % zu verschießen oder solche Munition während des Schießens in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zum Schießen in Feuchtgebieten mitzuführen.  Es ist keine weitere Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten erforderlich. Das Verbot gilt unmittelbar EU-weit.

INHALT

Die REACH- VO vom 25.01.2021 (Verordnung EU 2021/57) zur Änderung der VO Nr. 1907/2006 verbietet mit Ablauf der Übergangsfrist am 15.02.2023 das Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten. Dabei wird eine Schutzzone von 100 Meter um das Feuchtgebiet betrachtet, das bedeutet, dass der Jäger keine bleihaltige Munition mitführen darf, wenn er sich einem Feuchtgebiet nähert. Wichtig ist, dass dieses Verbot sofort wirkt und eine Umsetzung in nationales Recht nicht notwendig ist.

Zudem wird durch die Verordnung eine Beweislastumkehr eingeführt, d.h. der Jäger der (entgegen dem Verbot) bleihaltige Schrotmunition mitführt muss beweisen, dass er vor hatte, außerhalb des Feuchtgebiets zu schießen.

Wörtlich heißt es in der VO:
„(19) „Da es in der Praxis schwierig ist, nachzuweisen, welche besondere Art des Schießens eine Person, die bleihaltige Schrotmunition mitführt, beabsichtigt, ist es angebracht, eine Rechtsvermutung dahingehend aufzustellen, dass jede Person, die in oder in der Nähe von Feuchtgebieten beim Schießen oder auf dem Weg zum Schießen ist und bleihaltige Schrotmunition mitführt, diese Munition beim Schießen in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin mitführt."


Bei der Definition von Feuchtgebiet greift die VO auf die entsprechende Definition von sogenannten RAMSAR-Gebieten zurück, was aber keine Einschränkung auf diese Gebiete bedeutet. Danach sind Feuchtgebiete: Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen. Ziel der VO ist u.a. der Schutz vom Wasservögeln.

Der Begriff des Feuchtgebiets dürfte daher auch anhand dieses Zwecks ausgelegt werden. Demnach umfasst der Begriff keine Gebiete, die nicht geeignet sind, Wasservögeln Lebensraum zu bieten (EuGH, T-187/21, zur Zeit noch nicht rechtskräftig). Kein Feuchtgebiet ist nach diesem Verständnis eine Pfütze nach einem Regenfall.

 

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