Nachdem bereits in den vergangenen drei Jahren im Revier „Rotenburg B“ Rehe wildernden Hunden zum Opfer fielen, wird durch den Revierinhaber und Jagdschutzberechtigten erneut ein gerissenes Reh im Bereich des Ahlsdorfer Forst beklagt. Diese Ereignis macht umso betroffener, da die wiederholten Appelle an die Hundehalter, ihren Vierbeiner nur dann unangeleint laufen zu lassen, wenn er jederzeit zurückgerufen werden kann, einen Hundehalter scheinbar nicht erreicht bzw. beeindruckt haben.
Obwohl der Revierinhaber verstärkt das Gespräch mit den Hundehaltern in seinem Revier gesucht hat und diese sich in der Regel auch umsichtig verhalten, bzw. einsichtig im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Wildtiere zeigen, gibt es scheinbar einen Hundehalter, bei dem das Wohl seines Lieblings deutlich über dem Schutzbedürfnis der übrigen Tierwelt steht. Eben kein Tierfreund, lediglich Hundeliebhaber!
Revierinhaber und Jägerschaft sind grundsätzlich an einem harmonischen Miteinander mit den Naturfreunden und den Hundebesitzern interessiert. Bei einem gerissenem Reh wird jedoch generell eine Grenze überschritten. Der Revierinhaber ist gegenüber dem Wild zum Jagdschutz verpflichtet, d.h. das Wild soll gegenüber den ihm drohenden Gefahren, wie insbesondere vor wildernden Hunden, geschützt werden. Das Gesetz sieht hier bekanntlich als „Ultima Ratio“ das Töten eines wildernden Hundes vor. Wobei „wildernder Hund“ im Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG, Kommentar zu § 29 Jagdschutz) wie folgt definiert wird: „Ein Hund wildert nicht erst dann, wenn er ein Stück Wild verfolgt oder anfällt, sondern bereits dann, wenn er eine Fährte oder Spur aufgenommen hat oder wenn er erkennbar nach Wild sucht“.
Ein Jagdschutzbedürfnis kommt gegenüber beaufsichtigten Hunden hingegen nicht in Betracht, wenn sie sich innerhalb des Einwirkungsbereich einer für sie verantwortlichen Person befinden. Es bleibt also für Revierinhaber und Hundebesitzer zu hoffen, dass der Jagdschutz nicht eines Tages doch einmal ein Eingreifen erfordert.