Landwirtschaftlichen Fläche, sowohl Äcker wie Wiesen, dürfen ab jetzt auch nicht mehr betreten, beritten oder befahren werden, da offiziell die Vegetationsperiode beginnt.
Beides ist geregelt im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung" (NWaldLG), Paragraf 33 (Anleinpflicht).
Gleiches gilt für das Betreten von Flächen. Dort ist in Paragraf 23 festgeschrieben, dass zum Beispiel neben Walddickungen auch "Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte" und "Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit" - von den Bewirtschaftern abgesehen - nicht betreten, beritten und befahren werden dürfen. (bd)