Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild vom 11.01.2021
Sie finden diese nachstehend im Wortlaut. Sie ersetzen die seitens des ML mit Datum vom 21.12. 2020 veröffentlichten Empfehlungen:
(Hannover 11.01.2021, ML) Aufgrund der neuen Corona-Beschränkungen zur Eindämmung der bundesweit gestiegenen Infektionszahlen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung (VO), geändert am 08.01.2021 und Inkrafttreten am 10.01.2021, angepasst worden. Für die Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild sowohl zur Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:
I. Drückjagden auf Schalenwild werden der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona VO). Voraussetzungen für die Durchführung sind die
Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild werden gegeben, damit diese auch im Jagdjahr 2020/21 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert (s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus), da die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie Prognosen bis in den Winter hinein kaum zulässt:
1. Jagdleitung
Der/die Jagdleiter*in trägt die Verantwortung und hat entsprechend der Entwicklung der Corona-Pandemie mit angepassten hygienetechnischen Maßnahmen zu reagieren. Gem. § 4 Nds. Corona-VO ist ein Hygienekonzept zu erstellen, umzusetzen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2. Jagdeinladungen
Sofern noch möglich, sind die Einladungen mit folgenden Hinweisen zu ergänzen:
Hinweis: Die Einladung von ausländischen Gästen und bundesweite Einladungen sollten aufgrund des aktuellen Pandemie-Geschehens unterbleiben.
3. Dokumentation
Der/die Jagdleiter*in hat die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) aller an der Jagd beteiligten Personen zu erfassen und für die Dauer von drei Wochen nach dem Jagdtag aufzubewahren, damit die Rückverfolgbarkeit einer etwaigen Infektionskette gewährleistet ist. Es ist zu gewährleisten, dass von den erhobenen Kontaktdaten unbefugte Dritte keine Kenntnis erlangen und die Daten spätestens einen Monat nach dem Jagdtag gelöscht werden.
4. Jagdscheinkontrolle und Entrichtung von Kostenbeiträgen
Sofern in der Einladung und Begrüßung darauf hingewiesen wird, dass Teilnahmevoraussetzung ein mitgeführter, gültiger Jahresjagdschein ist, kann auf eine allgemeine Kontrolle der Jagdscheine am Jagdtag verzichtet oder eine stichprobenweise Kontrolle durchgeführt werden. Nach Möglichkeit sollte eine vorherige bargeldlose, elektronische Bezahlung etwaiger Kostenbeiträge erfolgen.
5. Begrüßung und Gruppeneinteilung
6. Jagdablauf
7. Ende der Jagd
II. Alle weiteren Gesellschaftsjagden wie z. B. Treibjagden auf Niederwild sind nichtzulässig.
Neben der Beachtung der organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden, ist bei diesen auch die Dokumentation der Teilnehmer erforderlich.
Nachstehend finden Sie ein LJN-Musterblatt für einen solchen Anwesenheitsnachweis. Dieses können Jagdherren/Jagdleiter für Ihre Gesellschaftjagden nutzen und sich so den Anwesensheitsnachweis der Teilnehmer dokumentieren lassen.
Muster_Anwesenheitsnachweis_Kontakt_Dokumentation
Eine LJN-Mustervorlage für ein Hygiene-Konzept finden Sie hier:
Bitte beachten Sie zudem, dass die Landkreise anders lautende oder darüberhinausgehende Regelungen erlassen haben können. Wir bitten Sie deshalb, sich diesbezüglich zu informieren.
Auf der Grundlage der Verordnung zur Änderung der Nds. Corona-VO und der Nds. Quarantäne-VO v. 08.01.2021 (Nds. GVBl. S. 3), hat das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) seine jagdlichen FAQs überarbeitet. Diese finden Sie nachstehend im Wortlaut.
(Hannover, 11.01.2021, ML)
Darf ich noch auf die Jagd gehen?
Ja. In der entsprechenden Niedersächsischen „Corona-Verordnung“ ist die körperliche Betätigung im Freien grundsätzlich zulässig. Dies ist bei einer Einzeljagd (Pirsch, Ansitz) unproblematisch. Für Drückjagden auf Schalenwild zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:
Voraussetzungen für die Durchführung sind
Alle übrigen Gesellschaftsjagden, wie z. B. Treibjagden auf Niederwild, sind nicht zulässig. Die Anreise zu Einzel- und Drückjagden zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände gelten als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellen nach Maßgabe des diese Norm konkretisierenden Erlasses des ML (s.o.) einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Nds. Corona-VO).
Mein Jagdrevier liegt weiter entfernt. Daher nutze ich eine Zweitunterkunft. Ist das erlaubt?
Ja, sofern die Jagd zur gesetzlich vorgeschriebenen Abschussplanerfüllung und zur Prävention vor der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erfolgt. Eine eigene Zweitwohnung oder ein Zweitwohnsitz unterliegt keiner Nutzungsbeschränkung.
Sind eine Jägerausbildung und die Durchführung von Jägerprüfungen zulässig?
Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten im Präsenzunterricht privater Bildungseinrichtungen und Vereine im außerschulischen Bereich sind nach aktueller „Corona-Verordnung“ untersagt (vgl. § 14a Satz 1 Nds. Corona-VO). Davon ausgenommen sind berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen. Die Durchführung von Jägerprüfungen ist (analog den Führerscheinprüfungen) unter Einhaltung der in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen zulässig ((vgl. § 14a Satz 2 Nds. Corona VO).
Darf auf Schießständen wieder geschossen werden?
Schießstände weisen einen Doppelcharakter auf. Zum einen sind sie Sportstätten, die nach aktueller „Corona-Verordnung“ Niedersachsens geschlossen und in denen Zusammenkünfte zunächst weiterhin verboten sind. Abweichend hiervon ist allerdings laut Verordnung die Nutzung privater Sportanlagen zur Ausübung von Individualsport (maximal zwei Hausstände) unter den in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen zulässig. Damit dürfen Wurftaubenstände und offene Schießbahnen zu Übungszwecken genutzt werden. Auch räumlich geschlossene Schießstände dürfen im Rahmen des Individualsports genutzt werden (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7). Zum anderen dienen die Schießstände im Interesse einer waidgerechten Jagdausübung dazu, Jagdwaffen an- und einzuschießen. Insoweit dürfen auch geschlossene Schießstände bzw. Schießkabinen auf offenen Schießbahnen für jagdliche Zwecke unter den allgemeinen Hygienevoraussetzungen genutzt werden. Die Anreise zu den Schießständen gilt als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO und stellt einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der dort geregelten Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Corona-VO).
Ist die Durchführung von Hundeführerlehrgängen zulässig?
Bei Hundeführerlehrgängen zur Ausbildung von Jagdhunden werden keine körpernahen Dienstleistungen erbracht. Sie unterliegen somit keinem Betriebsverbot nach § 10 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV- 2. Der Betrieb darf somit grundsätzlich mit Hygienekonzept, unter Einhaltung des Abstandsgebotes, der Kontaktbeschränkungen (also im Einzelunterricht) sowie der Regelungen zur Mund Nasen- Bedeckung erfolgen. Gruppentraining/-lehrgänge sind aufgrund der Kontaktbeschränkungen hingegen nicht zulässig.
(Quelle: Niedersächsisches Landwirtschaftministerium, Stand 11.01.2021: Am Ende der Seite: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus-faq-186571.html)