Sie befinden sich hier: Startseite / Über uns / Aktuelles / News-Artikel

Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Nr. 30 v. 29.6.2020)

 

Mit der Streichung des Wortes "Sumpfbiber" in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Tier-LMHV durch die o.a. Verordnung vom 19. Juni 2020 entfällt zukünftig die amtliche Untersuchung auf Trichinen für Sumpfbiber bzw. Nutrias. Dies bestätigte auf Anfrage das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

In der Begründung zu dieser Änderung heißt es:

 

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat am 30. Oktober 2018 eine umfassende "Gesundheitliche Bewertung von humanpathogenen Parasiten in Wild" vorgelegt. In dieser Bewertung wird ausgeführt, dass Sumpfbiber zwar grundsätzlich für eine Trichineninfektion empfänglich seien, wie mit Infektionsversuchen nachgewiesen worden sei. Es gebe in Europa auch vereinzelte Berichte aus den Jahren 1936 und 1980 über Trichinenfunde bei Sumpfbibern. Es habe sich aber um Tiere gehandelt, die in Pelztierfarmen gehalten worden seien. In beiden Fällen vermuteten die Autoren, dass die Infektion durch die Verfütterung von Küchenabfällen mit Fleischbestandteilen (Schwein oder relevantes Wild) erfolgte.

 

Die Publikation aus dem Jahr 1936 war der Auslöser dafür, dass der Sumpfbiber als Wild eingestuft worden ist, "das Träger von Trichinen sein kann". In seiner Risikobewertung stellt das BfR aber fest, dass ihm Trichinenfunde bei freilebenden Sumpfbibern nicht bekannt seien. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Sumpfbiber aus der Pflicht zur Untersuchung auf Trichinellen auszunehmen, ohne dass dies mit einer Verringerung des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher verbunden wäre.