Bejagungsschneisen im Mais | ||
Hannover. Das Schwarzwild hält sich aufgrund des guten Nahrungs- und Deckungsangebotes von Mai bis in den späten Herbst im freien Feld auf und führt dort vermehrt zu Schaden. Für eine effektive Bejagung des Schwarzwildes im Feld sind deshalb Bejagungsschneisen unverzichtbar. Bejagungsschneisen können gleichzeitig zu einer Aufwertung der Landschaft und der Artenvielfalt beitragen. Die bisherige Regelung erlaubte den Landwirten bei der Beantragung von EU-Agrarbeihilfen in den Sammelanträgen Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen für Mais mit Bejagungsschneisen zwei Möglichkeiten:
Diese beiden Möglichkeiten stellten die Flächenbewirtschafter nicht zufrieden. Deshalb hatte Niedersachsen bei der Agrarministerkonferenz in Lübeck mit Erfolg einen Beschlussvorschlag zur Vereinfachung der Antragstellung eingebracht. Daraufhin wurden auf Bund-/Länderebene folgende Nutzungscodes geschaffen, die von den Ländern fakultativ angewendet werden können und die Möglichkeit eröffnen, Mais mit Bejagungsschneisen in den Sammelanträgen als einen Schlag auszuweisen:
Diese Codes können allerdings nur bei Flächen verwendet werden, für die ausschließlich die Gewährung der Betriebsprämie beantragt wird. Die betroffenen Flächen werden im Rahmen von Cross Compliance Maisflächen ohne Bejagungsschnei- sen gleichgestellt. Außerdem sind auch für die Bejagungsschneisen die Cross Compliance Vorgaben zu beachten. Dadurch werden die Belange einer effektiven Schwarzwildbejagung in großen Maisschlägen und einer vereinfachten Beantragung der Betriebsprämie für die betroffenen Schläge angemessen berücksichtigt. In Niedersachsen können die neuen Nutzungscodes bereits in den Sammelanträgen für 2011 von den Betriebsinhabern verwendet werden. | ||
Ansprechpartner für den Inhalt dieser Presseinformation: | |||
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Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Pressesprecher Calenberger Str. 2 30169 Hannover Tel: (0511)120-2138 Fax: (0511)120-2382 Gert.Hahne@ml .niedersachsen.de | |||
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Herausgeber: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung | ||
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