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Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen

(Hannover 05.11.2020, ML) Aufgrund der neuen Corona-Beschränkungen zur Eindämmung der bundesweit gestiegenen Infektionszahlen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung (VO), geändert am 30.10.2020, angepasst worden. Für die Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild sowohl zur Abschussplanerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gilt Folgendes:

I. Drückjagden auf Schalenwild werden der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr zugeordnet (§2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Corona VO). Voraussetzungen für die Durchführung sind die

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5-7 Nds. Corona-VO),
  • Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO) sowie
  • Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO).

Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild werden gegeben, damit diese auch im Jagdjahr 2020/21 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert (s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus), da die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie Prognosen bis in den Winter hinein kaum zulässt:

1. Jagdleitung

Der/die Jagdleiter*in trägt die Verantwortung und hat entsprechend der Entwicklung der Corona-Pandemie mit angepassten hygienetechnischen Maßnahmen zu reagieren. Gem. § 4 Nds. Corona-VO ist ein Hygienekonzept zu erstellen, umzusetzen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

2. Jagdeinladungen

Sofern noch möglich, sind die Einladungen mit folgenden Hinweisen zu ergänzen:

  • Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter und der Hygieneregelungen
  • Mitführen von Desinfektionsmitteln und einer Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Nutzung derselben, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Bekanntmachung der Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) bei der Jagdleitung
  • Fernbleiben von der Jagd bei Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Institutes hinweisen, oder bei Einreise aus einem Risikogebiet und Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet.

Risikogebiet in diesem Sinne ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

Hinweis: Die Einladung von ausländischen Gästen und bundesweite Einladungen werden aufgrund des aktuellen Pandemie-Geschehens sehr kritisch gesehen.

  • Hinweise auf Organisationsänderungen (z. B. Eigenverpflegung statt Schüsseltreiben, möglichst mit eigenem Fahrzeug anreisen)

3. Dokumentation

Der/die Jagdleiter*in hat die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) aller an der Jagd beteiligten Personen zu erfassen und für die Dauer von drei Wochen nach dem Jagdtag aufzubewahren, damit die Rückverfolgbarkeit einer etwaigen Infektionskette gewährleistet ist. Es ist zu gewährleisten, dass von den erhobenen Kontaktdaten unbefugte Dritte keine Kenntnis erlangen und die Daten spätestens einen Monat nach dem Jagdtag gelöscht werden.

4. Jagdscheinkontrolle und Entrichtung von Kostenbeiträgen

Sofern in der Einladung und Begrüßung darauf hingewiesen wird, dass Teilnahmevoraussetzung ein mitgeführter, gültiger Jahresjagdschein ist, kann auf eine allgemeine Kontrolle der Jagdscheine am Jagdtag verzichtet oder eine stichprobenweise Kontrolle durchgeführt werden. Nach Möglichkeit sollte eine vorherige bargeldlose, elektronische Bezahlung etwaiger Kostenbeiträge erfolgen.

5. Begrüßung und Gruppeneinteilung

  • Die Beteiligten sollten vor der Jagd schriftlich die Sicherheitsunterweisung inkl. Freigabe erhalten und deren Erhalt sowie das vollumfängliche Verständnis der Vorgaben (auch formlos per E-Mail) bestätigen.
  • Die Begrüßung ist grundsätzlich an einem zentralen Ort im Freien durchzuführen.
  • Sofern der Mindestabstand aus Platzgründen nicht eingehalten werden kann, haben die Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und der direkte Kontakt ist auf das Unvermeidbare zu reduzieren.
  • Schützen und Jagdhelfer*innen/Hundeführer*innen können sich aus Platzgründen getrennt oder zeitlich versetzt treffen und werden getrennt begrüßt.

6. Jagdablauf

  • Die Bildung von Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sollte unterbleiben.
  • Beim gemeinsamen Bergen und Versorgen des erlegten Wildes ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten und ggf. eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen.

7. Ende der Jagd

  • Im Sinne einer zeitlich möglichst kurzen Zusammenkunft der Jagdbeteiligten sollte auf das Streckelegen und die Bruchübergabe verzichtet werden.
  • Die Verpflegung der Jagdbeteiligten erfolgt eigenverantwortlich, um vermeidbare Kontakte während der Mahlzeiten oder bei deren Ausgabe zu vermeiden. Auf Alkohol soll dabei verzichtet werden.

Neben der Beachtung der organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden, ist bei diesen auch die Dokumentation der Teilnehmer erforderlich.
Nachstehend finden Sie ein LJN-Musterblatt für einen solchen Anwesenheitsnachweis. Dieses können Jagdherren/Jagdleiter für Ihre Gesellschaftjagden nutzen und sich so den Anwesensheitsnachweis der Teilnehmer dokumentieren lassen.

Muster_Anwesenheitsnachweis_Kontakt_Dokumentation 

Eine LJN-Mustervorlage für ein Hygiene-Konzept finden Sie hier:

Mustervorlage Hygienekonzept

CORONA-PANDEMIE: JAGD WEITERHIN ERLAUBT

PRESSEMITTEILUNG DES NIEDERSÄCHISCHEN LANDWIRTSCHAFTSMINISTERIUMS VOM 05.11.2020

(Hannover. ML, 05.11.2020). Nach der Niedersächsischen „Corona-Verordnung“ ist die körperliche Betätigung im Freien grundsätzlich zulässig. Damit darf auch die Jagd weiterhin ausgeübt werden. Darauf weist das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) ausdrücklich hin.

Die Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen ist dabei selbstverständlich. Bei der Einzeljagd (Pirsch, Ansitz) ist das unproblematisch.

Auch Gemeinschaftsjagden (Drückjagden) auf Schalenwild zur gesetzlich vorgeschriebenen Abschussplanerfüllung und zur Prävention vor der ASP (Afrikanische Schweinepest) sind weiterhin zulässig, da sie der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind.

Einer vorherigen Genehmigung bedarf es nicht, dennoch sind die Vorgaben der „Corona-Verordnung“ einzuhalten. So muss es ein Hygienekonzept geben, die persönlichen Daten der Teilnehmenden sind zu erfassen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Das Ministerium gibt mit seinem Erlass vom heutigen 5.11.2020 nochmals aktualisiert organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild bekannt (siehe Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild vom 05.11.2020 (nicht vollständig barrierefrei) ).

Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast: „Die Infektionskette bei der Übertragung des ASP-Virus kann nur durch niedrige Schwarzwildbestände verringert oder unterbrochen werden. Daher ist eine effektive Bejagung der Schwarzwildbestände jetzt vorrangig. Dies wird in diesem Jahr auch aufgrund der guten Eichelmast nur mit gemeinschaftlichen Jagden erreicht werden können. Darüber hinaus werden die Jäger und Jägerinnen die Möglichkeit erhalten, Nachtzieltechnik bei der Einzeljagd einzusetzen.“

Treibjagden auf Niederwild unterliegen als Veranstaltungen dagegen der vorherigen Genehmigungspflicht durch die zuständigen Behörden. Die Ministerin bittet von diesen Gesellschaftsjagden, die einer Genehmigung bedürfen, abzusehen, auch um die zuständigen Behörden zu entlasten.

ERLÄUTERNDE HINWEISE DER LJN

Wir weisen an dieser Stelle  besonders auf die Ausführungen des ML zum Thema Niederwildjagden in obiger Pressemeldung vom 05.11.2020 hin. Entgegen anderslautender Veröffentlichungen sind diese auch vor dem Hintergrund der derzeit geltenden Corona-Verordnung erlaubt, wenn sie nach Antragstellung vom hierfür zuständigen Landkreis genehmigt wurden. In der  Pressemitteilung bittet die Ministerin, von der Beantragung solcher genehmigungspflichtiger Jagden abzusehen. Aufgrund der angespannten Infektionslage und aufgrund der entsprechenden Außenwirkung unterstützt das Präsidium der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. (LJN) nach Abstimmung mit den Vorsitzenden der Bezirke diese Ansicht und bittet die Jagdleiter, von der Durchführung klassischer Gesellschaftsjagden auf Niederwild im November abzusehen. Nach Auslaufen der aktuell gültigen Corona- Verordnung (30. November 2020) sollte nach Ansicht des Präsidiums der LJN und der Bezirksvorsitzenden das Seuchengeschehen und auch die Möglichkeit zur Durchführung von Gesellschaftsjagden auf Niederwild neu bewertet werden.

Bezugnehmend auf die Pressemitteilung weisen wir darüber hinaus darauf hin, dass die Freigabe der Nachtzieltechnik und die Verwendung künstlicher Lichtquellen, die nicht für Schusswaffen bestimmt sind, derzeit durch eine Eilverordnung vorbereitet wird und sich in der Verbändeanhörung befindet. Wann diese Eilverordnung in Kraft tritt entzieht sich unserer Kenntnis.

Die aktuelle Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie