Seit Inkrafttreten des letzten Waffenrechtsänderungsgesetzes haben sich Neuerungen im Zusammenhang mit den Eintragungen im Nationalen Waffenregister ergeben.
Dies hat auch Auswirkungen auf die An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern und hat bei einem Teil unserer Mitgliedern zu Verunsicherungen geführt.
Deshalb hier einige Klarstellungen:
Grundsätzlich betreffen die Auswirkungen An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern bei Händlern.
Daher ist es wichtig, dass als privater Waffenbesitzer beim Erwerb einer Waffe von einem Waffenhändler sowohl die Personen-ID (P-ID) als auch die Erlaubnis-ID (E-ID) bekannt ist und Sie diese auch dem Händler zum Zweck seiner Anzeige mitteilen, da dieser elektronische Meldungen abgeben muss. Gleiches gilt u.a. für die Überlassung an einen Büchsenmacher zur Reparatur oder an einen Händler zur Kommission.
Nicht erforderlich sind die Daten grundsätzlich bei Überlassungen zwischen privaten Waffenbesitzern. Überlassung und Erwerb sind wie bisher fristgemäß bei der zuständigen Waffenbehörde unter Angabe der Klardaten anzuzeigen. Trotzdem kann die Mitteilung der jeweiligen NWR-ID der betroffenen Waffe sowie der beteiligten Person des Veräußerers bzw. Erwerbers gegenüber der Waffenbehörde hilfreich und sinnvoll sein. Sie stellt sicher, dass die Waffenbehörde sowohl die betroffene Waffe als auch die beteiligten Personen richtig zuordnet und entsprechend im NWR speichert.
Die Daten des NWR sind in der Regel nicht in der WBK eingedruckt, sondern diese werden Ihnen auf Nachfrage von Ihrer zuständigen Waffenbehörde bekannt gemacht.
Sie sollten aber nicht ohne Anlass oder gar regelmäßig abgefragt, sondern nur anlassbezogen erbeten werden.
Details können dem anliegenden Flyer des NWR entnommen werden.
( Text: Jörg Heß )