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Bleischrotverbot in Feuchtgebieten

Was hat es mit dem Verbot von Bleischrot in Feuchtgebieten auf sich?

Die Verwendung des Schwermetalls Blei hat potentiell negative Auswirkungen auf die Umwelt. Die Minimierung des Bleieintrags durch Jagdmunition ist daher richtig...

Was hat es mit dem Verbot von Bleischrot in Feuchtgebieten auf sich?

Die Verwendung des Schwermetalls Blei hat potentiell negative Auswirkungen auf die Umwelt. Die Minimierung des Bleieintrags durch Jagdmunition ist daher richtig. Der Ausstieg ist allerdings komplizierter als bei Büchsengeschossen, wo es inzwischen für die meisten Anwendungsfälle geeignete bleifreie Munition gibt. Die EU hat – nach einem umfangreichen Konsultationsverfahren, in dem sich auch der DJV und der europäische Interessenverband FACE intensiv eingebracht haben – die europäische Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung) geändert und 2021 ein Verbot der Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten (einschließlich einer Pufferzone) erlassen.

 

Ab wann gilt das Verbot?

Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt das Verbot ab dem 16. Februar 2023. Es ist keine weitere Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten erforderlich. Das Verbot gilt unmittelbar EU-weit.

 

Was wird verboten?

In Feuchtgebieten und im Umkreis von 100 m ist es verboten, Schrotmunition mit einem Bleigehalt ab 1 % zu verschießen oder solche Munition während des Schießens in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zum Schießen in Feuchtgebieten mitzuführen.

Es gilt eine Vermutung dahingehend, dass jemand auch in einem Feuchtgebiet oder der Pufferzone schießen wollte, wenn er Bleischrot bei der Jagd dort oder auf dem Weg dorthin mit sich führt.

 

Was ist eigentlich ein "Feuchtgebiet"?

Die Definition des Feuchtgebietes ist sehr weit: Feuchtgebiete sind danach "Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen".

Der DJV und FACE hatten im Konsultations- und Gesetzgebungsverfahren diese im wahrsten Sinne des Wortes uferlose Definition kritisiert, weil dabei – nach strenger Auslegung am Wortlaut – auch eine vorübergehende Pfütze nach einem Regenguss darunter fallen würde. Nunmehr hat aber das Europäische Gericht erster Instanz in einem (Stand Januar 2023 noch nicht rechtskräftigen) Urteil festgehalten, dass davon Gebiete ausgenommen sind, die z. B. aufgrund ihrer Größe oder Instabilität nicht als Lebensraum für Wasservögel geeignet sind und insbesondere Pfützen davon nicht erfasst sind.

Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen. Trotzdem bleiben erhebliche Unsicherheiten in der Praxis. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn es um eine Sanktionierung in einem Bußgeldverfahren geht (s.u.).

 

Was ist mit den bisherigen Verboten?

Ein bundesweit geltendes Verbot gibt es bisher nicht. Die bestehenden landesrechtlichen Verbote, die es in allen Bundesländern außer Hamburg gibt, bleiben in Kraft. Sie werden allerdings durch das europaweite Verbot aus der REACH-Verordnung überlagert. Diese genießt Vorrang. Dort, wo landesrechtliche Verbote weiter gehen (z.B. gilt in Mecklenburg-Vorpommern eine Pufferzone von 400 Metern), bleiben diese allerdings bestehen. Die landesrechtlichen Verbote haben auch noch Bedeutung für die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit.

 

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Verbot?

Die REACH-Verordnung überlässt die Ahndung von Verstößen als Straftat oder Ordnungswidrigkeit den Mitgliedsstaaten. Daher haben die bisherigen landesrechtlichen Verbote nach wie vor Bedeutung: Wer gegen diese Verbote verstößt, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Einen bundeseinheitlich geregelten Bußgeldtatbestand gibt es (bislang) nicht.

 

Warum kritisiert der DJV das Verbot?

Der DJV und FACE hatten das Verbotsverfahren aus verschiedenen Gründe kritisiert, u.a. wegen der unklaren Definition eines Feuchtgebietes, Zweifeln an der Anwendbarkeit der REACH-Verordnung auf "Endverbraucher", einer teilweise unsachlichen Begründung, kurzer Übergangsfristen und derzeit noch nicht ausgereifter Munitionsalternativen. Einzelne Rechtsfragen müssen nach wie vor noch geklärt werden.